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Der negative Feststellungsantrag hat grundsätzlich den gleichen Verfahrenswert wie ein positiver Leistungsantrag gleichen Inhalts. Maßgeblich ist damit beim Unterhalt § 51 FamGKG. Richtet sich das negative Feststellungsverfahren gegen eine einstweilige Anordnung auf Unterhalt, deren Streitwert bei Erlass nur den sechsfachen Monatsbetrag erreicht, ist dies für die Wertfestsetzung nicht maßgeblich. Das negative Feststellungsverfahren zielt darauf, eine Klärung des gesamten Unterhaltsanspruchs herbeizuführen und in Rechtskraft erwachsen zu lassen. Im Gegensatz zum negativen Feststellungsantrag wird beim positiven Feststellungsantrag vom Streitwert eines Leistungantrags ein gewisser Abschlag vorgenommen. Der Wert des Feststellungsinteresses ist in jedem Fall konkret zu bewerten. Vielfach üblich ist aber ein Abschlag von 20 % (Zöller/Herget, ZPO, § 3 [...]
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