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Der Antrag ist darauf zu richten, dass festgestellt wird, dass der Antragsteller keinen Unterhalt (oder keinen Zugewinnausgleich) oder nur noch den Betrag von x € als Unterhalt oder Zugewinn zu zahlen hat. Bei einem negativen Feststellungsantrag gegen einen durch einstweilige Anordnung geregelten Unterhaltsanspruch wäre zu beantragen festzustellen, „dass der Antragsteller … ab dem ... keinen Unterhalt“ oder alternativ „ab dem ... nur noch Unterhalt i.H.v. … € monatlich zu zahlen hat“. Bei einem Attributsverfahren ist der Antrag darauf gerichtet, festzustellen, dass die Unterhaltszahlung nicht vorsätzlich pflichtwidrig unterblieben [...]
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