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Ein Hauptanwendungsbereich für das negative Feststellungsverfahren ist die dauerhafte Änderung einer bestehenden Unterhaltsregelung, die im Wege der einstweiligen Anordnung ergangen ist. Gegen eine Unterhaltsregelung im Wege der einstweiligen Anordnung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, d.h., diese Entscheidungen können nicht im Rahmen einer Beschwerde zum Oberlandesgericht überprüft werden. Dies folgt zwingend daraus, dass nur einstweilige Anordnungen über Verfahrensgegenstände, die in der Aufzählung des § 57 FamFG enthalten sind, der Beschwerde zugänglich sind. Der Verfahrensgegenstand Unterhalt ist nicht in § 57 FamFG aufgeführt und dies beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Zum Ausgleich dafür hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass eine einstweilige Anordnung gem. § 54 FamFG jederzeit geändert werden kann, also nicht in Rechtskraft erwächst. Dies ergibt sich auch aus § 56 FamFG. Danach tritt eine einstweilige Anordnung mit [...]
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