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Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des festzustellenden Rechtsverhältnisses folgt den sonst geltenden Grundsätzen, insbesondere dem Günstigkeitsprinzip. Die Umkehr der Beteiligtenstellung hat hierauf keinen Einfluss (so schon BGH, NJW 1993, 1716; BGH, NJW 1992, 1101, 1103; Balzer, NJW 1992, 2725). Bei dem negativen Feststellungsverfahren muss der Antragsteller beweisen, dass sich die Gegenseite eines Unterhaltsanspruchs berühmt, während der Antragsgegner das Bestehen bzw. die Höhe dieses Anspruchs beweisen muss (so schon BGH, NJW 1992, 1101, 1103; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, § 256 Rdnr. 47). Dem Antragsteller wiederum obliegt es als Unterhaltspflichtigem – wie auch sonst –, seine mangelnde Leistungsfähigkeit zu beweisen (so schon BGH, NJW 1980, 393, 395). Im Attributsverfahren obliegt es grundsätzlich dem Unterhaltsberechtigten, nicht nur die Pflichtwidrigkeit, sondern auch den Vorsatz zu beweisen, wobei im Kindesunterhalt bis zur Höhe des [...]
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