In Ehesachen und Familienstreitsachen, zu denen auch die Feststellungsverfahren aus diesen Rechtsgebieten gehören, ist schon vor dem Amtsgericht eine anwaltliche Vertretung gem. § 114 Abs. 1 FamFG erforderlich. Allerdings sind in § 114 Abs. 3 und 4 FamFG zahlreiche Ausnahmen geregelt, etwa das Behördenprivileg und die Vertretung des Kindes durch den Beistand oder den Amtsvormund bzw. Amtspfleger. In diesen Fällen bedarf aber der Gegner einer anwaltlichen [...]