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In Ehesachen und Familienstreitsachen, zu denen auch die Feststellungsverfahren aus diesen Rechtsgebieten gehören, ist schon vor dem Amtsgericht eine anwaltliche Vertretung gem. § 114 Abs. 1 FamFG erforderlich. Allerdings sind in § 114 Abs. 3 und 4 FamFG zahlreiche Ausnahmen geregelt, etwa das Behördenprivileg und die Vertretung des Kindes durch den Beistand oder den Amtsvormund bzw. Amtspfleger. In diesen Fällen bedarf aber der Gegner einer anwaltlichen [...]
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