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Das negative Feststellungsverfahren dient ebenso wie ein Abänderungsverfahren der Abwehr unberechtigter Ansprüche. Das negative Feststellungsverfahren ist allerdings nachrangig mit der Folge, dass das Feststellungsverfahren nur dann zulässig ist, wenn keine andere Verfahrensart, die weitergehende Regelungen im Verhältnis zur Feststellung erlaubt, gegeben [...]
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