Von den in der gesetzlichen Rentenversicherung vorkommenden drei Formen der Beitragserstattung (§ 210 Abs. 1 Nr. 1–3 SGB VI) interessiert im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich allein die Beitragsrückerstattung wegen Wegfalls der Versicherungspflicht ohne Berechtigung zur freiwilligen Versicherung. Nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI kann ein Versicherter unter folgenden, kumulativ vorliegenden Voraussetzungen eigene Anteile der von ihm entrichteten Pflichtbeiträge erstattet verlangen: (1) Es liegt keine Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung mehr vor (§§ 1 ff. SGB Vl) und (2) es besteht keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung auch unter Berücksichtigung des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts und (3) seit dem Ausscheiden aus der deutschen Versicherungspflicht ist eine Wartefrist von 24 Monaten vergangen. Diese drei Voraussetzungen müssen grundsätzlich zum Zeitpunkt des Antrags auf [...]