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IX. Rentenzahlung ins Ausland

Die Voraussetzungen, unter denen Sozialversicherungsrenten in das Ausland gezahlt werden, und die Art ihrer Berechnung ergeben sich aus den §§ 110 ff. SGB VI. Ein Rentenberechtigter mit gewöhnlichem inländischem Aufenthalt bezieht seine Rente weiter, wenn er sich nur vorübergehend im Ausland aufhält (§ 110 Abs. 1 SGB VI). Verlegt der Berechtigte seinen gewöhnlichen dauerhaften Aufenthalt in das Ausland, wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur fortgezahlt, wenn sie allein auf dem Gesundheitszustand beruht, nicht aber, wenn der Anspruch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängt (§ 112 Satz 1 SGB VI). Renten wegen Berufsunfähigkeit und Renten für Bergleute werden an Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur gezahlt, wenn sie über die eben genannten Voraussetzungen hinaus schon beansprucht werden konnten, als sich der Berechtigte noch für gewöhnlich im Inland aufhielt. Renten wegen Alters und wegen Todes (§ 33 SGB VI) werden auch an [...]
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