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VI. Einfluss ausländischer Sozialversicherungszeiten auf inländische Anwartschaften

War ein im Inland Sozialversicherter zeitweise in einem Staat beschäftigt, mit dem kein bi- oder multilaterales Sozialversicherungsabkommen besteht, wirken sich die ausländischen Versicherungszeiten nicht unmittelbar auf die Höhe der deutschen Rentenanwartschaften aus. Die ausländischen und die deutschen Rentenanwartschaften werden gesondert nach den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften berechnet. Die internationalen Sozialversicherungsabkommen stellen jedoch regelmäßig die ausländischen Versicherungszeiten den inländischen insoweit gleich, als es um die Erfüllung der Wartezeit (§ 50 SGB VI) geht. Die Wartezeit bleibt allerdings für den Versorgungsausgleich stets außer Betracht (§§ 5, 39 ff. VersAusglG). Versicherungszeiten aus einem Land der Europäischen Gemeinschaft können hingegen den Wert inländischer Anwartschaften beeinflussen. Nach den EG-Verordnungen Nr. 883/2004, Nr. 987/2009, Nr. 1408/71, Nr. 574/72 können Versicherungszeiten aus anderen [...]
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