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II. Einbeziehung ausländischer Anrechte in den Versorgungsausgleich

Das Familiengericht hat auch ausländische Versorgungsanwartschaften von Amts wegen (§ 26 FamFG) aufzuklären.75 OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.06.2012 – 18 UF 293/10, FamRZ 2013, 41; OLG Saarbrücken, FamRZ 2014, 41 = DRsp Nr. 2013/5522. Dies gilt jedoch nicht, wenn von der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 19 Abs. 3 VersAusglG insgesamt wegen Unbilligkeit abgesehen werden kann, was etwa der Fall ist, wenn ein Ehegatte über ausländische Anwartschaften verfügt, die mindestens so hoch sind wie die inländischen Anrechte des anderen Ehegatten.76 OLG Zweibrücken, OLG Report Mitte 4/2013. Insoweit ist jedoch eine umfassende Bewertung erforderlich. Eine Unbilligkeit kann etwa in einem Fall ausgeschlossen sein, wenn ein nach der Trennung nach Polen zurückkehrender Ehegatte dort zusätzlich zur laufenden deutschen Rente weitere (polnische) Rentenleistungen erhält, die seinen deutschen Rentenanspruch kürzen.77 OLG Koblenz, FamRZ 2017, 879. Ein derartiges Vorgehen, das [...]
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