Ausländische Versorgungsanrechte können weder über interne noch externe Teilung nach §§ 10, 14 VersAusglG ausgeglichen werden.100 BGH, FamRZ 2016, 1576; BGH, FamRZ 1989, 949. Dies gilt nach der jüngsten Entscheidung des BGH auch dann, wenn die ausländische Rechtsordnung die Entscheidung deutscher Gerichte über den Wertausgleich zulässt. Der Ausgleich im Ausland erworbener Versorgungsanrechte kommt allerdings nicht nur durch schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§§ 20 ff. VersAusglG) in Betracht. Für Fälle mit Anrechten aus der Schweiz hat der BGH entschieden, dass der Ausgleichberechtigte zunächst zu prüfen hat, ob er seine Anrechte durch Teilung in der Schweiz durchsetzen kann.101 BGH, FamRZ 2016, 1576. Bejahendenfalls muss der Berechtigte dies tun. Die in der Abwägung nach § 23 VersAusglG zu berücksichtigende dingliche Teilung ausländischer Rentenanrechte in einem ausländischen Verfahren rechtfertigt daher eine Aussetzung des Versorgungsausgleichs in [...]