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Wird der im Versorgungsausgleich Begünstigte in absehbarer Zeit in seine Heimat zurückkehren oder lebt er bereits im Ausland, so ist zu klären, wie sich dies rentenrechtlich auswirkt. Zunächst kann fraglich sein, ob er dann die für einen Rentenbezug erforderliche Mindestbeitragszeit („kleine Wartezeit“: 60 Monate) überhaupt noch erreichen kann. Ist dies voraussichtlich nicht der Fall oder ist die Differenz der Ausgleichswerte gering, so wäre die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Teilung unwirtschaftlich nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG oder geringfügig nach § 18 VersAusglG. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Wertunterschied oder der Ausgleichsbetrag 1 % des maßgeblichen Rentenbetrags oder 120 % des Kapitalwerts der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (= derzeit 3.354 € (West); 3.234 € (Ost) unterschreitet (Stand 01.01.2018). Bei Rentenzahlungen ins EU-Ausland sind – abgesehen von individuellen Lebensleistungsfragen – [...]
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