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VIII. Freiwillige Beiträge aus dem Ausland

Nicht Versicherungspflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik können für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichten. Dabei kommt es also nicht darauf an, ob ein Beteiligter Deutscher, Ausländer oder Flüchtling i.S.d. Genfer Konvention bzw. Staatenloser ist. Dies gilt insbesondere für Deutsche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. In den EG-Verordnungen und den verschiedenen Sozialversicherungsabkommen ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Ausländer zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind. Für Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften und ähnlicher Gemeinschaften, denen nach beamtenrechtlichen Vorschriften bzw. nach den Regeln der jeweiligen Gemeinschaft eine Anwartschaft auf [...]
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