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Generell ist die Feststellung im Ausland erworbener Versorgungsanwartschaften schwierig. Für einzelne Staaten hat jeweils ein Versorgungsträger diese Aufgabe übernommen. Häufig ist die Aufklärung auf diesem Weg sehr zeitaufwendig und kann auch an fehlender Mitwirkung des Versicherten scheitern. Eine gewisse Erleichterung bei der Ermittlung ausländischer Anrechte tritt dadurch ein, dass zum einen für den Bereich der EG-Mitgliedstaaten die o.g. Verordnungen gelten und im Übrigen mit einer Vielzahl von Ländern bilaterale Sozialversicherungsabkommen bestehen. Zwar berechnen im Rahmen dieser Regelungen die deutschen Rentenversicherungsträger keine ausländischen Renten. Im Wesentlichen geht es bei den genannten Regelungen darum, unter Anrechnung der ausländischen Versicherungszeiten die Voraussetzungen der inländischen Rentenvoraussetzungen näher festzustellen (etwa die Auswirkungen auf die Wartezeit). Jedoch treten sie auch als Vermittlungsstellen auf. Dies gilt auch für [...]
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