Brandenburgisches OLG: Unterhaltsleitlinien (Stand: 01.07.2007)
Vorbemerkung
Ab 1. Juli 2007 ist eine neue Regelbetrag-Verordnung in Kraft getreten. Im Hinblick darauf ist eine Anpassung der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erforderlich. Diese beschränkt sich auf die unerlässlichen Änderungen in den Nrn. 2.5, 3., 11., 14., 21.2 und 21.4. Im Übrigen bleibt es bis zum In-Krafttreten des zu erwartenden Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes bei den Leitlinien, Stand 01.07.2005.
Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen
1. Geldeinnahmen 1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschl. Renten und Pensionen Zum Bruttoeinkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, zum Beispiel Arbeitsverdienst (inklusive anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes sowie sonstiger Einmalleistungen, anteilig auf den Monat umgelegt), Renten und Pensionen. |
|
1.2 Unregelmäßiges Einkommen Höhere einmalige Zahlungen (z.B. Jubiläumszuwendungen) können auf einen längeren Zeitraum als ein Jahr verteilt werden. Abfindungen sind zur Wahrung der bisherigen Lebensverhältnisse in der Regel auf einen angemessenen Zeitraum umzulegen. |
|
1.3 Überstunden Überstundenvergütungen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit sie in geringem Umfang anfallen oder berufsüblich sind. In Mangelfällen erfolgt die Zurechnung unabhängig von Umfang und Berufsüblichkeit. Im Übrigen ist die Zurechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalles nach Treu und Glauben zu beurteilen. Diese Grundsätze gelten auch für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit. |
|
1.4 Spesen und Auslösungen Spesen und Auslösungen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit dadurch eine Ersparnis eintritt oder Überschüsse verbleiben. Im Zweifel kann davon ausgegangen werden, dass eine Ersparnis eintritt oder Überschüsse verbleiben, die mit einem Drittel der Nettobeträge zu bewerten und insoweit dem Einkommen zuzurechnen sind. |
|
1.5 Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit Bei Ermittlung des Einkommens eines Selbstständigen ist in der Regel von dem Gewinn dreier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre auszugehen. |
|
1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen sind nach Abzug der zur Erzielung dieser Einnahmen notwendigen Ausgaben als Einkommen zu berücksichtigen. Bei schwankenden Einnahmen ist auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abzustellen. |
|
1.7 Steuererstattungen Steuererstattungen finden in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, Berücksichtigung, ebenso Steuernachzahlungen. Sie können für die nachfolgenden Jahre fortgeschrieben werden, wenn die Bemessungsgrundlagen im Wesentlichen unverändert geblieben sind. Nach Auffassung des 3. Familiensenats sind Steuererstattungen oder -nachzahlungen stets in dem Jahr zu berücksichtigen, das dem Steuerjahr folgt. Bei Selbstständigen setzt der 3. Familiensenat in der Regel die für die Geschäftsjahre geschuldeten Steuern an, die der Unterhaltsberechnung zu Grunde gelegt werden. |
|
2. Sozialleistungen 2.1 Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III und Krankengeld Arbeitslosengeld gemäß § 117 SGB III ist ebenso Einkommen wie Krankengeld. |
|
2.2 Arbeitslosengeld II nach dem SGB II Arbeitslosengeld II nach dem SGB II ist auf Seiten des Unterhaltspflichtigen Einkommen. Beim Unterhaltsberechtigten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II kein Einkommen. Jedoch kann seine Unterhaltsforderung bei Nichtberücksichtigung solcher Leistungen in Ausnahmefällen treuwidrig sein (BGH, FamRZ 1999, 843; FamRZ 2001, 619). Nicht subsidiäre Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen. |
|
2.3 Wohngeld Wohngeld ist Einkommen, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt (vgl. BGH, FamRZ 1982, 587). |
|
2.4 BAföG BAföG-Leistungen sind mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG als Einkommen anzusehen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden. |
|
2.5 Erziehungs- und Elterngeld Erziehungsgeld ist nur in den Fällen von § 9 Satz 2 BErzGG Einkommen. |
|
2.6 Unfall- und Versorgungsrenten Unfall- und Versorgungsrenten sind nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen unterhaltsrechtlich als Einkommen heranzuziehen. § 1610a BGB ist zu beachten. |
|
2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld u.Ä. Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen sind nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen unterhaltsrechtlich als Einkommen heranzuziehen. § 1610a BGB ist zu beachten. |
|
2.8 Pflegegeld Der Anteil des Pflegegeldes, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden, ist Einkommen der Pflegeperson. Bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe von § 13 Abs. 6 SGB XI. |
|
2.9 Leistungen gemäß §§ 41–43 SGB XII Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, §§ 41–43 SGB XII, sind auf Seiten des Unterhaltsberechtigten nur gegenüber Eltern und Kindern Einkommen. |
|
2.10 Sonstige Sozialhilfe nach dem SGB XII Sonstige Sozialhilfe nach dem SGB XII ist kein Einkommen. Bezieht der Unterhaltsberechtigte eine solche Sozialhilfe, kann seine Unterhaltsforderung in Ausnahmefällen treuwidrig sein (vgl. BGH, FamRZ 1999, 843; FamRZ 2001, 619). |
|
2.11 Unterhaltsvorschuss Leistungen nach dem UVG sind kein Einkommen. Bezieht der Unterhaltsberechtigte Unterhaltsvorschuss, kann seine Unterhaltsforderung in Ausnahmefällen treuwidrig sein (vgl. BGH, FamRZ 1999, 843; FamRZ 2001, 619). |
|
3. Kindergeld Kindergeld ist kein Einkommen der Eltern (vgl. auch Nr. 14). |
|
4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen, freie Kost, kostenlose oder verbilligte Wohnung, sind Einkommen, soweit dadurch entsprechende Eigenaufwendungen erspart werden. |
|
5. Wohnwert Wohnt der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltspflichtige im eigenen Haus oder in der ihm gehörenden Eigentumswohnung, so stellt der Wohnwert Einkommen dar. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen. Der Wohnwert errechnet sich regelmäßig unter Zugrundelegung des üblichen Entgelts für ein vergleichbares Objekt. Er kann im Einzelfall auch darunter liegen (vgl. BGH, FamRZ 1998, 899; FamRZ 2000, 950). Verbrauchsunabhängige Kosten, d.h. solche Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, sind abzusetzen. |
|
6. Haushaltsführung Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen. |
|
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. |
|
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter Freiwillige Zuwendungen Dritter sind nur Einkommen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht. |
|
9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion Wird die Erwerbsobliegenheit verletzt, sind fiktive Einkünfte anzurechnen, die nach Alter, Vorbildung und beruflichem Werdegang erzielt werden können. |
|
10. Bereinigung des Einkommens 10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen Vom Bruttoeinkommen sind Steuern und Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen Aufwendungen für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge sowie die Vorsorge für den Fall der Pflegebedürftigkeit. |
|
10.2 Berufsbedingte Aufwendungen |
|
10.2.1 Pauschale/Konkrete Aufwendungen Berufsbedingte Aufwendungen sind im Rahmen des Angemessenen vom Arbeitseinkommen abzuziehen. Sie können in der Regel mit einem Anteil von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen. Werden höhere Aufwendungen geltend gemacht oder liegt ein Mangelfall vor, so sind sämtliche Aufwendungen im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen. |
|
10.2.2 Fahrtkosten Für berufsbedingte Fahrten, insbesondere für Fahrten zum Arbeitsplatz (Hin- und Rückfahrt), werden die Kosten einer anzuerkennenden Pkw-Benutzung mit einer Kilometerpauschale von 0,25 € berücksichtigt. |
|
10.2.3 Ausbildungsaufwand Ausbildungsvergütungen sind vorbehaltlich Nr. 13.1 Abs. 2 um ausbildungsbedingte Kosten zu kürzen. Die Höhe der ausbildungsbedingten Kosten bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Sie kann, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen, mit 85 € monatlich angenommen werden. |
|
10.3 Kinderbetreuung Leben im Haushalt des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten minderjährige Kinder, so kann sich das Einkommen um Betreuungskosten (vor allem Kosten für eine notwendige Fremdbetreuung) mindern. In Betracht kommen kann auch ein Kinderbetreuungsbonus (vgl. BGH, FamRZ 2001, 350). |
|
10.4 Schulden Zinsen und Tilgungsraten auf Schulden, die aus der Zeit vor Eheschließung herrühren oder während des ehelichen Zusammenlebens begründet worden sind, können, soweit angemessen, einkommensmindernd berücksichtigt werden. Den Interessen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, ist stets besonders Rechnung zu tragen. |
|
10.5 Unterhaltsleistungen Rechtlich vorrangige Unterhaltsverbindlichkeiten sind vorweg vom Einkommen abzuziehen. |
|
10.6 Vermögensbildung Anlagen nach den Vermögensbildungsgesetzen sind nicht vom Einkommen abzuziehen. Andererseits erhöhen vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers und Sparzulagen das Einkommen nicht. |
Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Altersstufen 1 bis 3 der Tabelle in Anlage I. Wegen des Bedarfs volljähriger Kinder vgl. Nr. 13.1. Die Tabellensätze sind ab einem Nettoeinkommen von 1.150 € identisch mit den ab 1. Juli 2007 geltenden Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle. Bis zu einem Nettoeinkommen von 1.150 € stimmen die Tabellensätze der Altersstufen 1 bis 3 mit denjenigen der ab 01.07.2007 geltenden Berliner Tabelle überein. Die Vomhundertsätze Ost ab Gruppe b) werden gemäß § 1612a Abs. 2 Satz 1 BGB errechnet. |
|
11.1 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge In den Unterhaltsbeträgen (Tabellensätzen) sind keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge enthalten. Soweit das Kind nicht in einer Familienversicherung mitversichert ist, hat es zusätzlich Anspruch auf Zahlung der Versicherungsbeiträge. Das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ist in diesen Fällen vor Einstufung in die entsprechende Einkommensgruppe vorweg um diese Beiträge zu bereinigen. |
|
11.2 Eingruppierung Die Tabellensätze erfassen die Fälle, in denen eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten und zwei Kindern besteht. Ist der Pflichtige nur einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig, kann eine Höhergruppierung auch um mehr als eine Einkommensgruppe in Betracht kommen. Bei einer größeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten erfolgt eine Korrektur an Hand des Bedarfskontrollbetrags. Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten gewährleisten. Erreicht das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller gleichrangigen Unterhaltslasten (einschließlich des Ehegattenunterhalts) verbleibende bereinigte Einkommen nicht den für die Einkommensgruppe ausgewiesenen Bedarfskontrollbetrag, ist soweit herabzustufen, bis dem Unterhaltspflichtigen der entsprechende Kontrollbetrag verbleibt. |
|
12. Minderjährige Kinder 12.1 Betreuungs-/Barunterhalt Der Betreuungsunterhalt für ein minderjähriges Kind entspricht in der Regel dem Barunterhalt, sodass der betreuende Elternteil regelmäßig keinen Barunterhalt zu leisten braucht. |
|
12.2 Einkommen des Kindes Einkommen des minderjährigen Kindes, das nach Abzug ausbildungsbedingter Kosten (vgl. Nr. 10.2.3) verbleibt, ist zur Hälfte auf den Barunterhalt anzurechnen. Die andere Hälfte kommt dem betreuenden Elternteil zugute. Dies folgt aus der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt. |
|
12.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil Sind ausnahmsweise beide Elternteile gegenüber dem minderjährigen Kind barunterhaltspflichtig, bestimmt sich ihr Haftungsanteil nach dem Verhältnis ihrer den jeweiligen Selbstbehalt übersteigenden Einkommen. Nr. 13.2 gilt entsprechend. |
|
12.4 Zusatzbedarf Erhöhter Bedarf und Sonderbedarf sind in den Unterhaltsbeträgen nicht enthalten. |
|
13. Volljährige Kinder 13.1 Bedarf Der Barunterhalt volljähriger Schüler, Studenten und Auszubildender, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, bestimmt sich nach Altersstufe 4 der Tabelle in Anlage I. Der Tabellenbetrag richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt. Dem 3. Familiensenat dient die Altersstufe 4 der Tabelle lediglich als Orientierung. Der Bedarf nicht im Haushalt eines Elternteils lebender Kinder beträgt regelmäßig 590 € monatlich. Kosten für eine Ausbildung im üblichen Rahmen sind darin enthalten. Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann eine Erhöhung des regelmäßigen Bedarfs gerechtfertigt sein, im Allgemeinen aber nicht über den doppelten Betrag hinaus. In den Unterhaltsbeträgen sind keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge enthalten. |
|
13.2 Einkommen des Kindes Einkommen des volljährigen unterhaltsberechtigten Kindes, das nach Abzug ausbildungsbedingter Kosten (vgl. Nr. 10.2.3) verbleibt, ist auf seinen Bedarf voll anzurechnen (vgl. auch Nr. 3). |
|
13.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Ihr Haftungsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer den jeweiligen Selbstbehalt übersteigenden Einkommen. |
|
14. Verrechnung des Kindergeldes Der Ausgleich von Kindergeld erfolgt bei minderjährigen Kindern gemäß § 1612b BGB (vgl. auch Nr. 3, 23.4). Auf die Kindergeldabzugstabelle (Ost) in Anlage II, die mit derjenigen zur Berliner Tabelle übereinstimmt, wird verwiesen. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld bedarfsdeckend angerechnet (BGH, FamRZ 2006, 99). |
Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf 15.1 Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten wird bestimmt und begrenzt durch den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, in den Fällen nachehelichen Unterhalts nach denjenigen bei der Scheidung. Leistet ein Ehegatte Unterhalt für ein Kind und hat dies bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, wird das Einkommen vorab um den Kindesunterhalt (Tabellenunterhalt ohne Abzug von Kindergeld) gemindert, soweit sich daraus nicht ein Missverhältnis zum wechselseitigen Lebensbedarf der Beteiligten ergibt (vgl. BGH, FamRZ 1999, 367; FamRZ 2003, 363). Wegen der Behandlung von Erwerbseinkünften des unterhaltsberechtigten Ehegatten aus einer nach Trennung oder Scheidung aufgenommenen oder ausgeweiteten Tätigkeit wird auf das Urteil des BGH vom 13.06.2001 (FamRZ 2001, 986) verwiesen. |
|
15.2 Halbteilung und Erwerbstätigenbonus Der Unterhaltsbedarf des getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten beläuft sich grundsätzlich auf die Hälfte des zusammengerechneten eheprägenden bereinigten Einkommens beider Ehegatten. Erwerbseinkünfte sind um einen Erwerbstätigenbonus von 1/7 als Anreiz zu kürzen. Nach Auffassung des 3. Familiensenats beträgt der Erwerbstätigenbonus 1/10 vor Verminderung der Einkünfte um Kindesunterhalt, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten usw., insoweit anders als im Urteil des BGH vom 16.04.1997 (FamRZ 1997, 806). Sind die eheprägenden bereinigten Einkünfte ausschließlich Erwerbseinkünfte, so führt es zu demselben rechnerischen Ergebnis, wenn der Unterhalt als Quote der Differenz der beiderseitigen bereinigten Einkünfte ermittelt wird, wegen des Erwerbstätigenbonus mit 3/7 der Differenz, nach Auffassung des 3. Familiensenats mit 45 % abzüglich der Hälfte des Kindesunterhalts sowie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten usw. |
|
15.3 Konkrete Bedarfsbemessung Haben außergewöhnlich hohe Einkommen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, kann eine konkrete Bedarfsbemessung in Betracht kommen. |
|
15.4 Vorsorgebedarf Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Unterhaltsberechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Unterhaltspflichtigen gezahlt, sind diese von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. |
|
15.5 Trennungsbedingter Mehrbedarf Trennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden. |
|
16. Bedürftigkeit Bedürftigkeit besteht nur, soweit der Bedarf nicht durch eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, ggf. vermindert um den Erwerbstätigenbonus (vgl. Nr. 15.2), gedeckt ist. |
|
17. Erwerbsobliegenheit 17.1 bei Kindesbetreuung Die Zumutbarkeit von Erwerbstätigkeit neben Kinderbetreuung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach Alter und Zahl der betreuungsbedürftigen Kinder sowie der Dauer der Ehe. |
|
17.2 bei Trennungsunterhalt Inwieweit in der Trennungszeit eine Erwerbsobliegenheit besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. |
Weitere Unterhaltsansprüche
Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. |
|
19. Elternunterhalt Haben Eltern Unterhaltsansprüche gegen ihre Kinder, so sind auch Pflegebedarf und Heimkosten Teile des Unterhaltsbedarfs. |
|
20. Lebenspartnerschaft Der Bedarf gemäß §§ 5, 12, 16 LPartG bemisst sich nach den partnerschaftlichen Lebensverhältnissen. |
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt21.1 Grundsatz Leistungsfähigkeit ist in dem Umfang gegeben, in welchem das bereinigte Einkommen, hier ohne Abzug eines Erwerbstätigenbonus, den Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts bleiben muss, übersteigt. |
|
21.2 Notwendiger Selbstbehalt Der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern sowie gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, 820 €. Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) von etwa 250 € enthalten. Sind die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen insgesamt oder im Wesentlichen keine Erwerbseinkünfte, beträgt der Selbstbehalt 710 €. |
|
21.3 Angemessener Selbstbehalt |
|
21.3.1 Volljähriges Kind Gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt der angemessene Selbstbehalt 1.010 €. Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) von etwa 300 € nthalten. Sind die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen insgesamt oder im Wesentlichen keine Erwerbseinkünfte, beträgt der Selbstbehalt 900 €. |
|
21.3.2 Elternunterhalt Der angemessene Selbstbehalt beträgt gegenüber den Eltern des Unterhaltspflichtigen 1.300 € zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden bereinigten Einkommens. Sind die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen insgesamt oder im Wesentlichen keine Erwerbseinkünfte, beträgt der Selbstbehalt 1.190 €. |
|
21.4 Eheangemessener Selbstbehalt und Ansprüche aus § 1615 l BGB Der Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten (vgl. dazu BGH FamRZ 2006, 683), beträgt in der Regel 915 € (billiger Selbstbehalt). Darin ist ein Mietanteil (Kaltmiete) von etwa 275 € enthalten. Sind die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen insgesamt oder im Wesentlichen keine Erwerbseinkünfte, beträgt der Selbstbehalt 805 €. Diese Beträge gelten auch in den Fällen des § 1615 l BGB (BGH, FamRZ 2005, 354). |
|
21.5 Anpassung des Selbstbehalts Der Selbstbehalt kann unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch den Ehegatten gedeckt ist. |
|
22. Bedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, so richtet sich der Bedarf des mit ihm zusammenlebenden Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Bedarf kann mit Rücksicht auf das Zusammenleben niedriger anzusetzen sein. |
|
23. Mangelfall 23.1 Grundsatz Reicht der Betrag, der zur Erfüllung mehrerer Unterhaltsansprüche zur Verfügung steht (Verteilungsmasse), nicht aus, um allen Unterhaltsberechtigten einen angemessenen oder auch nur notwendigen Unterhalt zu gewährleisten, so ist der den Selbstbehalt übersteigende Betrag auf die Berechtigten unter Beachtung der Rangverhältnisse zu verteilen. |
|
23.2 Einsatzbeträge Wegen der Einsatzbeträge im Rahmen der Mangelverteilung ist nach dem Urteil des BGH vom 22.01.2003 (FamRZ 2003, 363) zu verfahren. |
|
23.3 Berechnung Bei der Mangelverteilung errechnet sich der gekürzte Unterhaltsanspruch aller gleichrangigen Unterhaltsberechtigten aus dem Quotienten von Verteilungsmasse und Summe der Einsatzbeträge, multipliziert mit dem jeweiligen Einsatzbetrag. |
|
23.4 Kindergeldverrechnung Der Umfang der Anrechnung in den Fällen des § 1612b Abs. 5 BGB lässt sich der Kindergeldabzugstabelle (Ost) in Anlage II, die mit derjenigen zur Berliner Tabelle übereinstimmt, entnehmen. |
Sonstiges
24. Rundung Der Unterhaltsbetrag kann auf volle Euro gerundet werden. |
|
25. Ost-West-Fälle In sogenannten Ost-West-Fällen richtet sich der Bedarf nach dem Wohnort des Unterhaltsberechtigten, die Leistungsfähigkeit (Selbstbehalt) nach dem Wohnort des Unterhaltspflichtigen. |
Anlage I: Unterhaltstabelle (Stand: 01.07.2007)
Altersstufen in Jahren |
1. Altersstufe: 0–5 (Geburt bis 6. Geburtstag) |
2. Altersstufe: 6–11 (6. bis 12. Geburtstag) |
3. Altersstufe: 12–17 (12. bis 18. Geburtstag) |
4. Altersstufe: ab 18 (wenn im Elternhaushalt lebend) |
Prozentsatz Ost der Regelbeträge |
Prozentsatz West der Regelbeträge |
|||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen |
Alle Beträge in Euro |
||||||||
Gruppe |
|||||||||
a) |
|
bis |
1.000 |
186 |
226 |
267 |
361 |
100 |
|
b) |
1.000 |
– |
1.150 |
194 |
236 |
278 |
361 |
|
|
|
|
ab |
1.150 |
wie Düsseldorfer Tabelle (aber ohne Bedarfskontrollbetrag) |
|||||
Gruppe |
|||||||||
1 |
|
bis |
1.300 |
202 |
245 |
288 |
389 |
|
100 |
2 |
1.300 |
– |
1.500 |
217 |
263 |
309 |
389 |
|
107 |
3 |
1.500 |
– |
1.700 |
231 |
280 |
329 |
389 |
|
114 |
4 |
1.700 |
– |
1.900 |
245 |
297 |
349 |
401 |
|
121 |
5 |
1.900 |
– |
2.100 |
259 |
314 |
369 |
424 |
|
128 |
6 |
2.100 |
– |
2.300 |
273 |
331 |
389 |
447 |
|
135 |
7 |
2.300 |
– |
2.500 |
287 |
348 |
409 |
471 |
|
142 |
8 |
2.500 |
– |
2.800 |
303 |
368 |
432 |
497 |
|
150 |
9 |
2.800 |
– |
3.200 |
324 |
392 |
461 |
530 |
|
160 |
10 |
3.200 |
– |
3.600 |
344 |
417 |
490 |
563 |
|
170 |
11 |
3.600 |
– |
4.000 |
364 |
441 |
519 |
596 |
|
180 |
12 |
4.000 |
– |
4.400 |
384 |
466 |
548 |
629 |
|
190 |
13 |
4.400 |
– |
4.800 |
404 |
490 |
576 |
662 |
|
200 |
|
über |
|
4.800 |
nach den Umständen des Falles |
|||||
252 |
306 |
361 |
|
|
|
||||
279 |
339 |
401 |
|
|
|
Anlage II: Kindergeldabzugstabelle bis zur 135%-Grenze Ost
Kind |
Gruppe der BT |
1. Altersstufe |
2. Altersstufe |
3. Altersstufe |
||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1. bis 3. Kind |
a) [bis 1.000] |
186 – |
11 |
= 175 |
226 – |
0 |
= 226 |
267 – |
0 |
= 267 |
ab 4. Kind |
a) [bis 1.000] |
186 – |
23,50 |
= 162,50 |
226 – |
9,50 |
= 216,50 |
267 – |
0 |
= 267 |
1. bis 3. Kind |
b) [1.000 – 1.150] |
194 – |
19 |
= 175 |
236 – |
7 |
= 229 |
278 – |
0 |
= 278 |
ab 4. Kind |
b) [1.000 – 1.150] |
194 – |
31,50 |
= 162,50 |
236 – |
19,50 |
= 216,50 |
278 – |
6,50 |
= 271,50 |
1. bis 3. Kind |
1 [bis 1.300] |
202 – |
27 |
= 175 |
245 – |
16 |
= 229 |
288 – |
4 |
= 284 |
ab 4. Kind |
1 [bis 1.300] |
202 – |
39,50 |
= 162,50 |
245 – |
28,50 |
= 216,50 |
288 – |
16,50 |
= 271,50 |
1. bis 3. Kind |
2 [1.300 – 1.500] |
217 – |
42 |
= 175 |
263 – |
34 |
= 229 |
309 – |
25 |
= 284 |
ab 4. Kind |
2 [1.300 – 1.500] |
217 – |
54,50 |
= 162,50 |
263 – |
46,50 |
= 216,50 |
309 – |
37,50 |
= 271,50 |
1. bis 3. Kind |
3 [1.500 – 1.700] |
231 – |
56 |
= 175 |
280 – |
51 |
= 229 |
329 – |
45 |
= 284 |
ab 4. Kind |
3 [1.500 – 1.700] |
231 – |
68,50 |
= 162,50 |
280 – |
63,50 |
= 216,50 |
329 – |
57,50 |
= 271,50 |
1. bis 3. Kind |
4 [1.700 – 1.900] |
245 – |
70 |
= 175 |
297 – |
68 |
= 229 |
349 – |
65 |
= 284 |
ab 4. Kind |
4 [1.700 – 1.900] |
245 – |
82,50 |
= 162,50 |
297 – |
80,50 |
= 216,50 |
349 – |
77,50 |
= 271,50 |
1. bis 3. Kind |
135 %-Grenze Ost |
252 – |
77 |
= 175 |
306 – |
77 |
= 229 |
361 – |
77 |
= 284 |
ab 4. Kind |
135 %-Grenze Ost |
252 – |
89,50 |
= 162,50 |
306 – |
89,50 |
= 216,50 |
361 – |
89,50 |
= 271,50 |
© 2024 Deubner Recht & Steuern
|