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§ 12 Unterhalt bei Getrenntleben

LPartG ( Lebenspartnerschaftsgesetz )

 
 

1Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen. 2Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.





 Stand: 01.04.2024