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Oberlandesgericht Nürnberg 

 

Unterhaltsrechtliche Leitlinien

der Familiensenate in Bayern

(BayL)

Oberlandesgerichte

Bamberg, München und Nürnberg 

(Stand 1.7.2001)

 

Die Familiensenate der Bayerischen Oberlandesgerichte verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist.

Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.

 

 

 

Unterhaltsrechtliches Einkommen

 

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit / Leistungsfähigkeit andererseits geht.

 

Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.

1.

Geldeinkünfte

a)

Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie anderer Zulagen.

b)

Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen, werden sie auf das Kalenderjahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen.

c)

Überstundenvergütungen werden in der Regel dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind und das im Beruf des Pflichtigen übliche Maß nicht überschreiten.

d)

Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösen gelten in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche Ersparnis, sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen angesetzt werden.

2.

Zum Einkommen gehören auch:

a)

Arbeitslosengeld und Krankengeld,

b)

Arbeitslosenhilfe beim Verpflichteten, beim Berechtigten nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht mehr übergeleitet werden kann oder feststeht, dass er nicht übergeleitet werden wird,

c)

Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt,

d)

BAföG- Leistungen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG,

e)

Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen des § 9 S. 2 BErzGG,

f)

Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Unfall- und Versorgungsrenten, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrags für tatsächliche Mehraufwendungen; handelt es sich um Sozialleistungen nach § 1610 a BGB, wird vermutet, dass sie durch Aufwendungen aufgezehrt werden;

g)

der Anteil des Pflegegelds bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 VI SGB XI.

3.

Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers,

 

z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.

4.

Wohnwert

 

Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.

 

Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst (Zins und Tilgung, vgl. Nr. 10 f) und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt.

 

Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.

5.

Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

6.

Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen; bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen geschieht das in der Regel mit einem Betrag von 500 bis 1.000 DM bzw. 250 bis 550 EURO.

7.

Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) können als Einkommen angesetzt werden, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.

8.

Kein Einkommen sind Sozialhilfe und Leistungen aus dem UVG.

Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein, wenn sie eine doppelte Befriedigung zur Folge hätte.

9.

Kindergeld

 

Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet. Es wird nach § 1612 b BGB ausgeglichen (siehe Verrechnungstabelle im Anhang).

10.

Bereinigtes Einkommen:

a)

Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).

b)

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit abzuziehen. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im einzelnen darzulegen.

c)

Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 9 Abs. 3 Nr. 1 ZSEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,40 DM bzw. 0,27 EURO) pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Damit sind i.d.R. auch die Anschaffungskosten erfasst.

d)

Bei einem Auszubildenden sind i.d.R. 85 EURO (bis 31.12.01 160  DM) als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen.

e)

Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist.

f)

Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind abzuziehen; die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgen.

 

Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind grundsätzlich nur eheprägende Verbindlichkeiten abzusetzen.

 

Beim Verwandtenunterhalt sowie bei Leistungsfähigkeit / Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen.

g)

Bei der Prüfung, ob Unterhaltsleistungen vorweg abzuziehen sind (vgl. Nr.15 d, 16 d), ist zwischen Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit zu unterscheiden.

h)

Vermögensbildende Aufwendungen sind im angemessenen Rahmen abzugsfähig.

 

 

Kindesunterhalt

 

 

11.

Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (vgl. auch Nr. 21). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Vomhundertsatz des Regelbetrags geltend gemacht werden.

 

 

 

Der Bedarfskontrollbetrag kann berücksichtigt werden. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigen Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts unterschritten, ist der Tabellenbetrag derjenigen niedrigeren Gruppe anzusetzen, deren Bedarfskontrollbetrag nicht mehr unterschritten wird.

 

 

Düsseldorfer Tabelle

(Stand 1.7.2001)

 

 

 

Altersstufen in Jahren

(vgl. § 1612 a Abs.3 BGB)

 

 

 

Anrechenbares Einkommen des Unterhaltspflichtigen

in DM

0- 5

6- 11

12- 17

ab 18

Vom-

hundert-

satz

Bedarfs-

kontroll-

betrag

 

  1.

bis 2550

366

444

525

606

100

1425/1640

 

  2.

2550- 2940

392

476

562

649

107

1750

 

  3.

2940- 3330

418

507

599

691

114

1860

 

  4.

3330- 3720

443

538

636

734

121

1960

 

  5.

3720- 4110

469

569

672

776

128

2060

 

  6.

4110- 4500

495

600

709

819

135

2150

 

  7.

4500- 4890

520

631

746

861

142

2250

 

  8.

4890- 5480

549

666

788

909

150

2350

 

  9.

5480- 6260

586

711

840

970

160

2540

 

10.

6260- 7040

623

755

893

1031

170

2730

 

11.

7040- 7820

659

800

945

1091

180

2930

 

12.

7820- 8610

696

844

998

1152

190

3130

 

13.

8610- 9400

732

888

1050

1212

200

3330

 

14.

über 9400

nach den Umständen des Falles

 

 

 

 

Düsseldorfer Tabelle

(Stand 1.1.2002)

 

 

Altersstufen in Jahren

(vgl. § 1612 a Abs.3 BGB)

 

 

 

Anrechenbares Einkommen des Unterhaltspflichtigen

in EURO

0- 5

6- 11

12- 17

ab 18

Vom-

hundert-

satz

Bedarfs-

kontroll-

betrag

 

  1.

bis 1300

188

228

269

311

100

730/840

 

  2.

1300- 1500

202

244

288

333

107

900

 

  3.

1500- 1700

215

260

307

355

114

950

 

  4.

1700- 1900

228

276

326

377

121

1000

 

  5.

1900- 2100

241

292

345

399

128

1050

 

  6.

2100- 2300

254

308

364

420

135

1100

 

  7.

2300- 2500

267

324

382

442

142

1150

 

  8.

2500- 2800

282

342

404

467

150

1200

 

  9.

2800- 3200

301

365

431

498

160

1300

 

10.

3200- 3600

320

388

458

529

170

1400

 

11.

3600- 4000

339

411

485

560

180

1500

 

12.

4000- 4400

358

434

512

591

190

1600

 

13.

4400- 4800

376

456

538

622

200

1700

 

14.

über 4800

nach den Umständen des Falles

 

 

 

12.

Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen des Verpflichteten ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen.

13.

Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat.

 

Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind i.d.R. Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe vorzunehmen. Durch Abschläge soll der Mindestbedarf nach der untersten Einkommensgruppe nicht unterschritten werden.

14.

Unterhalt Minderjähriger:

a)

Der Betreuungsunterhalt i.S. des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB entspricht wertmäßig in der Regel dem vollen Barunterhalt. Deshalb wird ein Einkommen des Kindes bei beiden Eltern hälftig angerechnet.

b)

Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils (§ 1606 III 2 BGB) oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 II 3 BGB). Im letzteren Fall kann jedoch nach der "Hausmann"- Rechtsprechung eine Haftung auf Grund des Gleichrangs der Unterhaltsansprüche in Betracht kommen.

c)

Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB für den Gesamtbedarf. Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden.

15.

Unterhalt Volljähriger:

a)

Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle.

 

Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 20 d), ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung von Nr.13) zu bemessen. Für die Haftungsquote gilt d). Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

b)

Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 1.175 DM / 600 EURO (ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung).

 

Von dem Regelbedarf kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.

c)

Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch BAföG- Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen, vgl. Nr. 10 d) angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt Nr. 5.

d)

Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 Abs. 3 S.1 BGB das Nettoeinkommen jedes Elternteils um berufsbedingte Aufwendungen, berücksichtigungsfähige Schulden und Unterhalt vorrangig Berechtigter zu bereinigen. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag von 1.960 DM / 1.000 EURO abzuziehen.

 

Der Haftungsanteil nach § 1606 Abs. 3 S.1 BGB errechnet sich nach der Formel:

 

Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich 1.000 EURO mal Restbedarf (R), geteilt durch die Summe der Nettoeinkünfte beider Eltern (N1 + N2) abzüglich 2.000 (=1.000 + 1.000) EURO.

 

Haftungsanteil 1 = (N1 - 1.000) x R : (N1 + N2 - 2.000).

 

Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen und kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. behindertes Kind) wertend verändert werden.

 

Beträgt der angemessene Selbstbehalt 890 EURO (vgl. Nr. 20 d), so tritt dieser an die Stelle des Betrags von 1.000 EURO.

 

Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (840 EURO / 730 EURO) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann.

 

 

 

Ehegattenunterhalt :

16.

Unterhaltsbedarf:

a)

Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt werden.

b)

Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90 % zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 als Arbeitsanreiz / Erwerbstätigenbonus).

 

Die Quote (Unterhaltsbedarf) beträgt 50 % des so errechneten Einkommens des Pflichtigen, wenn er Alleinverdiener ist.

 

Haben beide Ehegatten Einkommen, so beträgt der Unterhaltsbedarf 50 % der Summe der Einkünfte beider Ehegatten.

c)

Trennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden.

d)

Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so wird sein Einkommen vorab um diesen Unterhalt (bei Minderjährigen des Tabellenbetrags) bereinigt.

 

Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so gilt Nr. 5 entsprechend.

e)

Werden Altersvorsorge- , Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese vom dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf.

17.

Bedürftigkeit (Restbedarf):

 

Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei Erwerbseinkünfte um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern sind.

18.

Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes:

 

In der Regel besteht eine Erwerbsobliegenheit des berechtigt betreuenden Ehegatten erst, wenn das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt. Ab Beginn der dritten Grundschulklasse bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres des jüngsten Kindes besteht in der Regel eine Obliegenheit zur teilweisen, danach zur vollen Erwerbstätigkeit. Davon kann im Einzelfall abgewichen werden, vor allem bei mehr als zwei Kindern oder bei Fortsetzung einer bereits vor Trennung nicht wegen einer Notlage ausgeübten Tätigkeit.

19.

In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.

 

 

 

Leistungsfähigkeit und Mangelfall

20.

Selbstbehalt des Verpflichteten:

a)

Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen, dem angemessenen, dem eheangemessenen sowie dem billigen Selbstbehalt.

b)

Der notwendige Selbstbehalt gilt in allen Fällen der Inanspruchnahme als unterste Grenze. Er beträgt

 

- beim Erwerbstätigen 1640 DM / 840 EURO - beim Nichterwerbstätigen 1425 DM / 730 EURO

c)

Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs.2 S. 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im allgemeinen der notwendige Selbstbehalt.

 

Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall 1200 DM / 615 EURO, wenn dieser erwerbstätig ist, ansonsten 1050 DM / 535 EURO angesetzt.

d)

Im übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt.

 

Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern, Enkeln und der Mutter / dem Vater eines nichtehelichen Kindes

 

- beim Erwerbstätigen 1960 DM / 1000 EURO

 

- beim Nichterwerbstätigen 1740 DM / 890 EURO.

 

Gegenüber Eltern beträgt er

 

- beim Erwerbstätigen 2450 DM / 1250 EURO

 

- beim Nichterwerbstätigen 2200 DM / 1130 EURO.

 

Ist das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall 1860 DM / 950 EURO angesetzt.

e)

Der jeweilige Selbstbehalt kann unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch den Ehegatten gedeckt ist.

f)

Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der eheangemessene Selbstbehalt.

 

Er entspricht dem angemessenen Unterhaltsbedarf des Berechtigten (Nr. 16) zuzüglich des Erwerbstätigenbonus des Unterhaltspflichtigen, darf aber den notwendigen Selbstbehalt nicht unterschreiten. Übersteigt der eheangemessene Selbstbehalt den notwendigen Selbstbehalt und reicht das verfügbare Einkommen zur Deckung der Unterhaltslasten und des eheangemessenen Selbstbehalts nicht aus, braucht der Geschiedene Unterhalt nur nach Billigkeit zu leisten (§ 1581 BGB). Im allgemeinen kommt eine Begrenzung auf den notwendigen Selbstbehalt nur bei Betreuung gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder in Betracht.

g)

Im notwendigen Selbstbehalt (1640 DM / 1425 DM bzw. 840 EURO / 730 EURO) sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 700 DM / 360 EURO, im angemessenen Selbstbehalt (1960 DM / 1740 DM bzw. 1000 EURO / 890 EURO oder 2450 DM / 2200 DM bzw. 1250 EURO / 1130 EURO) in Höhe von 860 DM / 440 EURO, im Familienbedarf bei Ansprüchen der Eltern gegen verheiratete Kinder (2450 + 1860 DM bzw. 1250 + 950 EURO, vgl. d) in Höhe von 1500 DM / 770 EURO enthalten. Der Selbstbehalt erhöht sich, wenn konkret eine erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare Überschreitung dieser Wohnkosten dargelegt ist.

 

Besteht für den Verpflichteten ein Anspruch auf Wohngeld, ist dieser wohnkostenmindernd zu berücksichtigen (vgl. im übrigen Nr. 2 c).

 

Wird die Wohnung von mehreren Personen genutzt, ist der Wohnkostenanteil des Pflichtigen festzustellen. Bei Erwachsenen geschieht die Aufteilung in der Regel nach Köpfen. Kinder sind vorab mit einem Anteil von 20 % ihres Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen.

21.

Mangelfälle

 

Reicht das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche nicht aus, so bemisst sich der Einsatzbetrag minderjähriger Kinder im Mangelfall entweder

a)

nach Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle als Existenzminimum (so z.B. OLG Stuttgart) oder

b)

nach dem maßgebenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen (so OLG Bamberg, OLG München) oder

c)

bei  Anwendung des Bedarfskontrollbetrags nach Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle (so OLG Nürnberg).

 

Der Einsatzbetrag für den getrennt lebenden / geschiedenen entspricht seinem Restbedarf (Nr. 16, 17). Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts kann unterbleiben, soweit sich daraus ein Missverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt.

 

Die nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer Unterhaltsansprüche zu verteilen.

 

Für einen eheangemessenen oder billigen Selbstbehalt ist nur Raum, wenn der voll Unterhalt der minderjährigen Kinder gewahrt ist.

 

Für die Kindergeldverrechnung gilt § 1612 b BGB.

 

Die Kürzung, die dem Vomhundertsatz nach § 1612 a Abs. 2 BGB entspricht, berechnet sich nach der Formel:

 

Vhs = V : S * 100

 

Der proportional gekürzte Unterhalt ergibt sich aus der Multiplikation des Einsatzbetrags mit dem Vomhundertsatz.

 

Vhs = Vomhundertsatz

 

S = Summe der Einsatzbeträge aller Berechtigten

 

V = Verteilungsmasse (Einkommen des Verpflichteten abzüglich Selbstbehalt)

 

 

 

Sonstiges

22.

Der Bedarf der Mutter / des Vaters eines nichtehelichen Kindes nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 1425 DM / 730 EURO.

23.

Unterhaltsvereinbarungen:

Unterhaltsvereinbarungen regeln im Zweifel lediglich den gesetzlichen Unterhalt.

24.

Der Unterhaltsbetrag ist auf volle EURO aufzurunden.

 

 

____________________

Anhang:

Kindergeldverrechnungstabelle in DM

(Eine EURO- Tabelle wird gesondert bekannt gegeben, wenn die ab 1.1.2002 gültigen Kindergeldbeträge feststehen)

 

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. und 2. Kind

Einkommensgruppe

1 - 5 Jahre

6 - 11 Jahre

12 - 17 Jahre

 

1 = 100 %

366 -     6 = 360

444 -     0 = 444

525 -     0 = 525

 

2 = 107 %

392 -   32 = 360

476 -   11 = 465

562 -     0 = 562

 

3 = 114 %

418 -   56 = 360

507 -   42 = 465

599 -   25 = 574

 

4 = 121 %

443 -   83 = 360

538 -   73 = 465

636 -   62 = 574

 

5 = 128 %

469 - 109 = 360

569 - 104 = 465

672 -   98 = 574

 

6 = 135 %

495 - 135 = 360

600 - 135 = 465

709 - 135 = 574

 

 

 

 

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes

Einkommensgruppe

1 - 5 Jahre

6 - 11 Jahre

12 - 17 Jahre

 

1 = 100 %

366 -   21 = 345

444 -     0 = 444

525 -     0 = 525

 

2 = 107 %

392 -   47 = 345

476 -   26 = 450

562 -     3 = 559

 

3 = 114 %

418 -   73 = 345

507 -   57 = 450

599 -   40 = 559

 

4 = 121 %

443 -   98 = 345

538 -   88 = 450

636 -   77 = 559

 

5 = 128 %

469 - 124 = 345

569 - 119 = 450

672 - 113 = 559

 

6 = 135 %

495 - 150 = 345

600 - 150 = 450

709 - 150 = 559

 

 

 

 

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind

Einkommensgruppe

1 - 5 Jahre

6 - 11 Jahre

12 - 17 Jahre

 

1 = 100 %

366 -   46 = 320

444 -   19 = 425

525 -     0 = 525

 

2 = 107 %

392 -   72 = 320

476 -   51 = 425

562 -   28 = 534

 

3 = 114 %

418 -   98 = 320

507 -   82 = 425

599 -   65 = 534

 

4 = 121 %

443 - 123 = 320

538 - 113 = 425

636 - 102 = 534

 

5 = 128 %

469 - 149 = 320

569 - 144 = 425

672 - 138 = 534

 

6 = 135 %

495 - 175 = 320

600 - 175 = 425

709 - 175 = 534

 

 

 

 

 

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Siehe auch: Modifikationen des 7. Zivilsenates des OLG Nürnberg

(zuständig für Amtsgerichtsbezirke Nürnberg, Neumarkt i.d.OPf., Neustadt a.d.Aisch, Schwabach, Straubing)Übersicht über die diversen Fassungen der Bay. UnterhaltsleitlinienErgänzende Erläuterungen:

Presseinformation des OLG Nürnberg zur Fassung 1999 II - 2001 I

Presseinformation des OLG Nürnberg zur Fassung ab 1.7.2001Geografische Übersichtskarte über den OLG- Bezirk Nürnberg und seine Amtsgerichtsbezirke

- wahlweise mit Frames oder ohne Frames -

 

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Vorsorgliche Klarstellung:  Bei der obigen Fassung der Unterhaltsleitlinien handelt es sich um eine gescannte und von Hand modifizierte Datei. Für eventuelle Übertragungsfehler möchten wir daher keine Haftung übernehmen.

 

Unterhaltsleitlinien (Übersicht)          Familie und Kinder

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