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Leitlinien zum Unterhaltsrecht der Familiensenate des Hanseatischen

OLG Bremen (Stand: 01.07.2001)

Vorbemerkung:

Änderungen bzw. Ergänzungen gegenüber dem bisherigen Stand (zuletzt 01.07.1998/01.07.1999) sind durch eine Seitenlinie im Text gekennzeichnet.

 

 

I.

Ermittlung des anrechenbaren Einkommens

1.

Das für die Eingruppierung in die "Düsseldorfer Tabelle" und für die Berechnung des Ehegattenunterhalts maßgebliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen – wie auch des Unterhaltsberechtigten – ist das Durchschnittsbruttoeinkommen abzüglich Steuern, Sozial- , Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, evtl. Kammerbeiträgen sowie Schulden nach Maßgabe nachfolgender Ziff. 4. Bei Nichtsozialversicherungspflichtigen sind angemessene Beiträge für die Krankenversicherung und die Altersvorsorge zu berücksichtigen.

2.

Notwendige berufsbedingte Aufwendungen sind darzulegen und vom Einkommen vorweg abzuziehen (kein genereller Pauschalabzug von 5%).

3.

Steuerzahlungen und Steuererstattungen sind im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistungen anzurechnen.

4.

Schulden können das anrechenbare Einkommen mindern. Dabei ist zu unterscheiden:

a)

Ehegattenunterhalt:

 

Für die Bedarfsbemessung sind nur Schulden berücksichtigungsfähig, die die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.

 

Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen können zusätzlich solche Verbindlichkeiten berücksichtigt werden, deren Eingehung "notwendig und unabweislich" war.

b)

Kindesunterhalt

 

Minderjährige Kinder

 

Für die Einordnung des Unterhaltspflichtigen in die Einkommensgruppen der "Düsseldorfer Tabelle" können berücksichtigungswürdige Schulden vom Einkommen abgesetzt werden. Hierzu ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (z.B. Zweck der Verbindlichkeit? Zeitpunkt und Art ihrer Entstehung? Dringlichkeit der Bedürfnisse? Möglichkeit der Schuldenreduzierung?). Führt die Berücksichtigung von Schulden zur Unterschreitung des Unterhalts nach der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrags = Existenzminimum) sind sie nur ausnahmsweise zu berücksichtigten.

 

Privilegierte volljährige Kinder i.S.d. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB

 

(= volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden):

 

Für diese gelten die gleichen Grundsätze wie für minderjährige Kinder.

 

Nicht privilegierte volljährige Kinder:

 

Bei diesen Kindern sind Schulden nach einer Interessenabwägung ggf. abzusetzen.

c)

Abzugsfähig sind Schulden grundsätzlich nur in angemessenen Raten im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes.

II.

Kindesunterhalt

1.

Die Unterhaltssätze für minderjährige Kinder und für volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, sind der ab 01.07.2001 (DM- Beträge) bzw. ab 01.01.2002 (Euro- Beträge) geltenden "Düsseldorfer Tabelle" entnommen.

2.

Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten ist die Einstufung in die entsprechend niedrigere/höhere Einkommensgruppe vorzunehmen.

 

Bei der Einstufung des Kindesunterhalts ist in jedem Fall eine Bedarfskontrollrechnung vorzunehmen. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ist ab Einkommensgruppe 2 nicht identisch mit dem Selbstbehalt. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

3.

Der Bedarf volljähriger Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben (privilegierte und nicht privilegierte Kinder), richtet sich nach der 4. Altersstufe der "Düsseldorfer Tabelle".

 

Im Hinblick darauf, dass diesen Kindern kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet wird, bestimmt sich ihr Bedarf in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern (ohne Höhergruppierung gemäß Ziff. II 2). Jeder Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Tabelle ergibt.

4.

Der Bedarf volljähriger Kinder, die nicht im Haushalt eines Elternteils leben, beträgt ab 01.07.2001 1.175 DM, ab 01.02. 2002 600 EUR. Bei entsprechenden Einkommensverhältnissen der Eltern ist eine Erhöhung denkbar.

5.

In den Tabellensätzen sowie den Unterhaltsbeträgen gemäß Ziff. 4 sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

6.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes ist grundsätzlich als Eigeneinkommen vom Bedarf abzusetzen.

 

Ausbildungsbedingter Mehraufwand ist darzulegen und – ggf. nach Schätzung gemäß § 287 ZPO – vorweg von der Vergütung abzuziehen (kein genereller Pauschalabzug).

 

Das anrechnungspflichtige Eigeneinkommendes minderjährigen Kindes ist anteilig auf den Barunterhalt und den Betreuungsunterhalt zu verrechnen.

7.

Die Selbstbehaltssätze sind der ab 01.07.2001/01.01.2002 geltenden "Düsseldorfer Tabelle" entnommen.

 

In den Selbstbehaltssätzen sind Beträge für den Wohnbedarf (Warmmiete, d.h. Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung) enthalten in Höhe von

 

– bis zu 700 DM/360 EUR im notwendigen Selbstbehalt,

 

– bis zu 860 DM/440 EUR im angemessenen Selbstbehalt.

 

Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

III.

Ehegattenunterhalt

1.

Die Unterhaltsquoten sind den Anmerkungen zu der ab 01.07.2001/01.01.2002 geltenden "Düsseldorfer Tabelle" entnommen.

2.

Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem getrenntlebenden Unterhaltsberechtigten entspricht dem gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern geltenden Selbstbehalt (Nichterwerbstätige: 1.425 DM/730 EUR // Erwerbstätige: 1.640 DM/840 EUR).

 

Beim Geschiedenenunterhalt richtet sich der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nach den ehelichen Lebensverhältnissen, wobei der sich daraus ergebende Betrag ggf. nach Billigkeitsgesichtspunkten zu kürzen ist (§ 1581 BGB). Er ist nicht identisch mit dem angemessenen Selbstbehalt, der gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern gilt. Mindestens entspricht er dem im vorstehenden Abs. 1 genannten notwendigen Selbstbehalt.

3.

Der Altersvorsorgeunterhalt (§§ 1361 Abs. 1 S. 2, 1578 Abs. 3 BGB) ist entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH anhand der "Bremer Tabelle" zu berechnen und in der Regel vorab vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzusetzen.

4.

Betreut ein Ehegatte ein minderjähriges Kind, so bestimmt sich seine Erwerbsverpflichtung nach den Umständen des Einzelfalles. Ist nur ein Kind zu betreuen, kommt eine Obliegenheit zur Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung in der Regel vom 3. Schuljahr des Kindes an in Betracht.

IV.

Mangelfälle

1.

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen.

2.

Einsatzbeträge

 

Der Einsatzbetrag für den Unterhalt minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder entspricht in der Regel dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe), da der Bedarfskontrollbetrag einer höheren Gruppe nicht gewahrt ist.

 

Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird mit einer Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen angenommen. Trennungsbedingter Mehrbedarf kommt ggf. hinzu. Der in der Regel vorzunehmende Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei der Berechnung des Einsatzbetrages für den Ehegatten kann unterbleiben, wenn sich daraus ein Missverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt.

 

Der Unterhaltsbedarf des nicht erwerbstätigen (neuen) Ehegatten, der mit dem Unterhaltspflichtigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ist mit 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen abzüglich eines angemessenen Betrages für gedeckten Wohnbedarf und andere ersparte Aufwendungen zu bemessen.

V.

Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB

1.

Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 2.450 DM/1.250 EUR (einschließlich 860 DM/440 EUR Warmmiete). Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflich- tigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 1.860 DM/950 EUR (ein- schließ- lich 650 DM/330 EUR Warmmiete).

2.

Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l, 1610 BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 1.425 DM/730 EUR, bei Erwerbstätigkeit 1.640 DM/840 EUR.

 

Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l Abs. 3 S. 1 und Abs. 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich 1.960 DM/1.000 EUR.

 

 

Die Düsseldorfer Tabelle nach Bremer Praxis

(gültig ab 1. Juli 2001)

Deutsche Mark

A. Kindesunterhalt

Nettoeinkommen

des Barunterhalts- pflichtigen

Altersstufe in Jahren (§ 1612a Abs. 3 BGB)

 

 

Vom- hundert-

satz

Bedarfs- kontroll- betrag

 

 

0- 5

6- 11

12- 17

ab 18

 

 

 

 

Alle Beträge in DM

1. bis 2550

366

444

525

606

100

1425/ 1640

 

2. 2500- 2940

392

476

562

649

107

1750

 

3. 2940- 3300

418

507

599

691

114

1860

 

4. 3300- 3720

443

538

636

734

121

1960

 

5. 3720- 4110

469

569

672

776

128

2060

 

6. 4110- 4500

495

600

709

819

135

2150

 

7. 4500- 4890

520

631

746

861

142

2250

 

8. 4890- 5480

549

666

788

909

150

2350

 

9. 5480- 6260

586

711

940

970

160

2540

 

10. 6260- 7040

623

755

893

1031

170

2730

 

11. 7040- 7820

659

800

945

1091

180

2930

 

12. 7820- 8610

696

844

998

1152

190

3130

 

13. 8610- 9400

732

888

1050

1212

200

3330

 

14. über 9400

nach den Umständen des Falles

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.

Ehegattenunterhalt

1.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten

(§§ 1361, 1569 ff. BGB):

1.

Gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

 

 

a) wenn der Berechtigte

kein Einkommen hat:

3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen:

b) wenn der Berechtigte

ebenfalls Einkommen (z.B. Rente, Arbeitslohn, Zinsen) hat:

 

aa) bei Doppelverdie-

nerehe:

3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;

bb) bei Allenverdienerehe:

Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei Erwerbseinkommen um 1/7 zu kürzen ist; der Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht höher sein als bei einer Berechnung nach aa); dies gilt vorbehaltlich von Änderungen, die sich aus der noch unveröffentlichten Entscheidung des BGH vom 13.06.2001 – XII ZR 343/99 – ergeben können;

c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:

Anrechnung nach Billigkeit (§ 1577 II BGB)

2. Gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen  (z.B. Rentner)

wie zu 1) jedoch 1/2- Quote insgesamt

 

 

I. Berücksichtigung von Kindesunterhalt:

Sind die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt, wird vorab der volle Tabellensatz des Kindesunterhalts vom Nettoeinkommen des Pflichtigen abgezogen. Zu Besonderheiten im Mangelfall vgl. Leitlinien IV 2 Abs. 2.

 

 

C. Monatlicher Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

 

bei nicht erwerbstätigen Unterhalts- pflichtigen

bei erwerbstätigen Unter- halts- pflichtigen

1. notwendiger Selbstbehalt gegenüber unverheirateten minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern und getrenntlebenden Eltern

1425

1640

2. angemessener Selbstbehalt gegenüber sonstigen vollj. Kindern

1960

1960

3. Selbstbehalt gegenüber geschiedenen Ehegatten

vgl. Leitlinien III

2 Abs. 2

 

 

 

Die Düsseldorfer Tabelle nach Bremer Praxis

(gültig ab 1. Januar 2002)

Euro

A. Kindesunterhalt

Nettoein- kommen

des Barunter-

haltspflichtigen

Altersstufe in Jahren (§ 1612a Abs. 3 BGB)

 

 

Vom- hundert-

satz

Bedarfs- kontroll- betrag

 

 

0- 5

6- 11

12- 17

ab 18

 

 

 

 

Alle Beträge in Euro

1.       bis 1300

188

228

269

311

100

730–840

 

2.   1300- 1500

202

244

288

333

107

900

 

3.   1500- 1700

215

260

307

355

114

950

 

4.   1700- 1900

228

276

326

377

121

1000

 

5.   1900- 2100

241

292

345

399

128

1050

 

6.   2100- 2300

254

308

364

420

135

1100

 

7.   2300- 2500

267

324

382

442

142

1150

 

8.   2500- 2800

282

342

404

467

150

1200

 

9.   2800- 3200

301

365

431

498

160

1300

 

10. 3200- 3600

320

388

458

529

170

1400

 

11. 3600- 4000

339

411

485

560

180

1500

 

12. 4000- 4400

358

434

512

591

190

1600

 

13. 4400- 4800

376

456

538

622

200

1700

 

14.   über 4800

nach den Umständen des Falles

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B. Ehegattenunterhalt

1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten

(§§ 1361, 1569 ff. BGB):

1. Gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

a) wenn der Berechtigte

kein Einkommen hat:

3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen:

b) wenn der Berechtigte

ebenfalls Einkommen (z.B. Rente, Arbeitslohn, Zinsen) hat:

 

aa) bei Doppelverdie-

nerehe:

3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;

bb) bei Allenverdienerehe:

Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei Erwerbseinkommen um 1/7 zu kürzen ist; der Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht höher sein als bei einer Berechnung nach aa); dies gilt vorbehaltlich von Änderungen, die sich aus der noch unveröffentlichten Entscheidung des BGH vom 13.06.2001 – XII ZR 343/99 – ergeben können;

c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:

Anrechnung nach Billigkeit (§ 1577 II BGB)

2. Gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner)

wie zu 1) jedoch 1/2- Quote insgesamt

 

 

I. Berücksichtigung von Kindesunterhalt:

Sind die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt, wird vorab der volle Tabellensatz des Kindesunterhalts vom Nettoeinkommen des Pflichtigen abgezogen. Zu Besonderheiten im Mangelfall vgl. Leitlinien IV 2 Abs. 2.

 

 

 

C. Monatlicher Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

 

 

bei nicht erwerbstätigen Unterhalts- pflichtigen

bei erwerbstätigen Unter- haltspflichtigen

1. notwendiger Selbstbehalt gegenüber unverheirateten minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern und getrenntlebenden Eltern

730

840

2. angemessener Selbstbehalt gegenüber sonstigen vollj. Kindern

1000

1000

3. Selbstbehalt gegenüber geschiedenen Ehegatten

vgl. Leitlinien III

2 Abs. 2