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Thüringer Tabelle

Stand: 01.07.2001

Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätzen und an den Leitlinien der "Düsseldorfer Tabelle" Stand: 01.07.1999, soweit im Folgenden keine Abweichungen enthalten sind.

 

A.

Kindesunterhalt

I.

Minderjährige:

 

 

 

Bedarf nach Altersstufen in DM:

 

 

 

 

 

 

 

Gruppe 1)

 

bereinigtes

Nettoein-

kommen 2)

des Unterhalts-

pflichtigen in DM

bis Voll-

endung des 6. Lebens- jahres ( Lbj.)3)

vom 7. bisVoll- endung des 12.Lbj.3)

vom 13. bis Voll- endung des 18.Lbj.3)

ab 19. Lbj.

 

a)

    bis 1950

340

411

487

563

 

b)

1950 - 2250

353

428

506

584

 

c)

  ab  2250

wie nachfolgende Düsseldorfer Tabelle

( aber ohne Bedarfskontrollbetrag )

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

    bis 2550

366

444

525

606

 

2

2550 - 2940

392

476

562

648

 

3

2940 - 3330

418

507

599

691

 

4

3330 - 3720

443

538

636

734

 

5

3720 - 4110

469

569

672

775

 

6

4110 - 4500

495

600

709

818

 

7

4500 - 4890

520

631

746

861

 

8

4890 - 5480

549

666

788

910

 

9

5480 - 6260

586

711

840

969

 

10

6260 - 7040

623

755

893

1031

 

11

7040 - 7820

659

800

945

1090

 

12

7820 - 8610 -

696

844

998

1152

 

13

8610 - 9400

732

888

1050

1212

 

 

 über 9400

nach den Umständen des Falles

 

 

1) vgl. unter D, Anmerkung 2

2) vgl. unter D, Anmerkung 5

3) § 1612 a Absatz 3 BGB

 

II.

Volljährige:

1.

Der Bedarf eines Volljährigen mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 1.075,00 DM, soweit sich nicht aus dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen der Eltern unter Anwendung der Tabelle ohne Höherstufung ein höherer Satz ergibt.

2.

Für den im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebenden Volljährigen ohne eigenes Erwerbs- einkommen ist der Tabellenbetrag der 4. Altersstufe anzusetzen. Dabei ist von dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern unter Anwendung der Tabelle ohne Höherstufung auszugehen.

3.

Erzielt der bei den Eltern oder einem Elternteil lebende Volljährige eigenes Erwerbseinkommen, so ist wegen der sich anbahnenden eigenen Lebensstellung von einem festen Bedarfsbetrag auszugehen, der wegen der wirtschaftlichen Vorteile des Zusammenlebens mit den Eltern oder einem Elternteil auf 895,00 DM zu bemessen ist, sofern sich nicht nach Ziffer II. 2 ein höherer Bedarf ergibt.

4.

Der Bedarf des Volljährigen umfaßt in der Regel den Wohnbedarf und übliche ausbildungsbedingte Aufwendungen.

 

Eigenes Einkommen des Volljährigen ist nach Abzug konkret zu belegender berufsbedingter Aufwendungen anzurechnen.

5.

Die Eltern haften anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen für den Bedarf des Volljährigen. Vor Bildung der Haftungsquote sind der angemessene Selbstbehalt und der Unterhalt vorrangig Berechtigter vom bereinigten Nettoeinkommen jeden Elternteils abzusetzen.

 

Die Haftung ist auf den Tabellenbetrag ohne Höherstufung nach Maßgabe des eigenen Einkommens des Pflichtigen begrenzt.

 

 

B.

Ehegattenunterhalt

I.

Gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

1.

Wenn der Berechtigte kein eigenes Einkommen hat, 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens4  zuzüglich ½  der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Verpflichteten.

2.

Wenn der Berechtigte eigenes Einkommen hat, 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Nettoeinkommen5 der (geschiedenen) Ehegatten bzw. ½ der anrechenbaren sonstigen Einkünfte, jeweils begrenzt durch den vollen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB).

3.

Maßgeblich sind jeweils die die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkünfte der (geschiedenen) Ehegatten.

 

Verfügt der Berechtigte über die ehelichen Lebensverhältnisse nicht prägendes eigenes Einkommen, so kommt die sog. Anrechnungsmethode zur Anwendung. Hierbei wird das Erwerbseinkommen des Berechtigten mit 6/7 angerechnet.

II.

Gegen einen nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

 

(z.B. Rentner, Pensionär oder einem aus Vermögenseinkünften Verpflichteten)

 

½ der verteilungsfähigen Einkünfte.

III.

Der Unterhaltsbedarf (Elementarunterhalt) kann bis zu einem Betrag von 3.600,00 DM als Quotenunterhalt ohne Nachweis des tatsächlichen Bedarfs geltend gemacht werden (sog. relative Sättigungsgrenze).

IV.

Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in dem Beitrittsgebiet geschieden worden sind, ist das FGB i.V.m. dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

 

 

C.

Selbstbehalte der im Beitrittsgebiet wohnenden Unterhaltspflichtigen

 

Der monatliche Selbstbehalt beträgt:

1.

gegenüber minderjährigen und gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierten volljährigen Kindern sowie getrenntlebenden Ehegatten ( sog. notwendiger oder kleiner Selbstbehalt):

 

a.) für nichterwerbstätige Unterhaltspflichtige

 

1.270,00 DM

 

b.) für erwerbstätige Unterhaltspflichtige

 

1.465,00 DM

 

(darin enthalten ist ein Wohnanteil von 460,00 DM Warmmiete bzw. 300,00 DM Kaltmiete);

2.

gegenüber volljährigen Kindern, die nicht gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert sind, und geschiedenen Ehegatten (sog. angemessener oder großer Selbstbehalt):

 

a.) für nichterwerbstätige Unterhaltspflichtige

 

1.560,00 DM

 

b.) für erwerbstätige Unterhaltspflichtige

 

1.760,00 DM

 

(darin enthalten ist ein Wohnanteil von 560,00 DM Warmmiete bzw. 375,00 DM Kaltmiete).

 

Dem geschiedenen Ehegatten ist nach Maßgabe des § 1581 BGB unter Umständen ein höherer Betrag zu belassen.

3.

Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen Eltern beträgt mindestens monatlich: 2.200,00 DM.

4.

Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Mutter oder dem Vater (§ 1615 l Abs. 1 BGB) beträgt mindestens monatlich: 1.760,00 DM.

 

 

D.

Anmerkungen

1.

Die vorliegende Tabelle berücksichtigt die ab 01.07.2001 geltenden Regelbetragssätze

 

(vgl. BGBl. I, S. 842) und die Steigerung der Lebenshaltungskosten in den neuen Bundesländern.

2.

Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.

 

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein.

3. a.)

Die Bedarfssätze der Thüringer Tabelle sind maßgeblich, wenn der Unterhaltsberechtigte in einem neuen Bundesland (einschließlich dem Beitrittsteil des Landes Berlin) wohnt.

b.)

Die Selbstbehaltssätze richten sich nach dem für den Wohnort (Lebensmittelpunkt) des Unterhaltspflichtigen maßgeblichen Verhältnissen.

4.

In den Unterhaltsbeträgen für minderjährige und volljährige Kinder sind Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht enthalten.

5.

Bei der Bereinigung des Nettoeinkommens sind berufsbedingte Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen nur auf konkreten Nachweis absetzbar, da eine pauschalisierende Berücksichtigung schon in der Unterhaltsquote enthalten ist. Eine Schätzung nach § 287 ZPO kann dabei erfolgen.

 

Nachgewiesene notwendige Fahrtkosten zur und von der Arbeitsstätte werden mit 0,42 DM pro gefahrenem Kilometer berücksichtigt, wobei in der Regel eine einfache Entfernung von mehr als 40 Kilometern nicht mehr als angemessen angesehen werden kann. Hierin sind Anschaffungs- , Reparatur- und sonstige Betriebskosten enthalten.

6.

Die in den Selbstbehaltssätzen ausgewiesenen Wohnkosten können im Mangelfall als Maßstab für die Anrechnung mietfreien Wohnens herangezogen werden. Höhere Wohnkosten führen in der Regel nicht zu einer Erhöhung der Selbstbehaltssätze.

7.

Die Führung des Haushaltes eines leistungsfähigen Dritten kann dem Nichterwerbstätigen als (fiktives) Einkommen zugerechnet werden. In der Regel kann ein Betrag von 540,00 DM monatlich dafür angesetzt werden.

8.

Geht ein Ehegatte einer Vollzeittätigkeit nach, obwohl er ein oder mehrere minderjährige Kinder betreut, so kann ihm gegenüber dem anderen Ehegatten wegen der Mehrbelastung ein Betrag in einer Größenordnung bis zu 300,00 DM anrechnungsfrei belassen werden. Notwendige höhere Aufwendungen können auf Nachweis berücksichtigt werden.

 

__________

4) vgl. unter D, Anmerkung 5

5) vgl. unter D, Anmerkung 5