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Unterhaltsleitlinien des OLG Naumburg

(Stand: 1.7.2001)



1. Anrechenbares Einkommen

1.1 Nettoeinkommen

Zum Einkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, z.B. Arbeitsverdienst (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld und sonstige Einmalleistungen, anteilig auf den Monat umgelegt) Renten, Zinsen, Wohnvorteil. Vom Bruttoeinkommen sind Steuern und Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen die Aufwendungen für gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge.

1.2 Überstunden

Überstundenvergütungen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit sie im geringen Umfang anfallen oder berufsüblich sind oder der Mindestbedarf minderjähriger Kinder nicht gedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu beurteilen. Dies gilt auch für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit.

1.3 Auslösungen/Spesen

Auslösungen und Spesen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit dadurch laufende Lebenshaltungskosten erspart werden. Das sind im Allgemeinen 1/3.

1.4 Wohngeld

Wohngeld ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich insoweit als Einkommen des Wohngeldempfängers anzurechnen, als es nicht unvermeidbare tatsächliche Aufwendungen ausgleicht, die über das dem Empfänger unterhaltsrechtlich zuzumutende Maß der Beteiligung an den Wohnkosten für »normalen Wohnbedarf« hinausgehen (BGH, FamRZ 1982, 587, 590; FamRZ 1985, 374).

1.5 Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe

Arbeitslosengeld ist Einkommen, Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für den Unterhaltsberechtigten jedoch nur, wenn auf Rückforderung verzichtet wird.

1.6 Eigenes Haus/Wohnung

Wohnt der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltspflichtige im eigenen Haus oder in der eigenen Eigentumswohnung, sind zur Berechnung des Wohnvorteils verbrauchsunabhängige Kosten bis zur Höhe der angemessenen und ortsüblichen Miete zu berücksichtigen.

2. Bereinigtes Einkommen (Abzüge)

2.1 Berufsbedingte Aufwendungen

2.1.1 Pauschale

Berufsbedingte Aufwendungen sind im Rahmen des Angemessenen vom Arbeitseinkommen abzuziehen. Sie können in der Regel mit einer Pauschale von 5% des Nettoeinkommens ohne betragsmäßige Begrenzung angesetzt werden. Werden höhere Aufwendungen geltend gemacht oder liegt ein Mangelfall vor, so sind die (gesamten) Aufwendungen im einzelnen darzulegen und nachzuweisen; ggf. ist zu schätzen (§ 287 ZPO).

2.1.2 Fahrten zur Arbeit

Für berufsbedingte Fahrten, insbesondere für Fahrten zum Arbeitsplatz, werden die Kosten einer notwendigen Pkw- Benutzung mit einer Kilometerpauschale von 0,42 DM/km (0,22 €) berücksichtigt, soweit nicht die Pauschale nach 2.1.1 geltend gemacht wird. Daneben können auch angemessene Finanzierungskosten abgezogen werden.

2.2 Schulden

Angemessene Zins- und Tilgungsraten auf Schulden, die aus der Zeit des ehelichen Zusammenlebens herrühren oder deren Begründung als Folge der Trennung oder aus sonstigen Gründen unumgänglich waren, sind einkommensmindernd zu berücksichtigen. Ist jedoch der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder nicht gedeckt, kann es gerechtfertigt sein, anrechenbare Schulden nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrages (§ 850c ZPO) zu berücksichtigen.

2.3 Betreuungskosten

Leben im Haushalt des Unterhaltspflichtigen oder des berufstätigen Unterhaltsberechtigten eigene minderjährige Kinder, so kann sich das anrechenbare Einkommen um Betreuungskosten (vor allem Kosten für eine notwendige Fremdbetreuung) mindern.

3. Kindergeld und Kinderzuschüsse

3.1 Grundsatz

Das Kindergeld ist nach Maßgabe des § 1612b BGB zu berücksichtigen.

3.2 Kinderzuschüsse und Kinderzulagen

Kinderzuschüsse und Kinderzulagen zu Renten sind, wenn dadurch die Gewährung des Kindergelds entfällt (§ 8 BKKG), wie Kindergeld in Höhe des verdrängten Kindergeldes zu behandeln. Darüber hinausgehende Beträge sind ebenso wie kinderbezogene Zulagen zum Ortszuschlag als Einkommen des Empfängers zu bewerten.

4. Selbstbehalt

Der Selbstbehalt ist der Monatsbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts bleiben soll (Mindestbedarf).

4.1 Mietanteil

In dem jeweiligen Selbstbehalt ist ein Mietanteil von 500 DM (255,65 E) enthalten. Eine geringere oder höhere Belastung wird nach Maßgabe der Regelungen zu § 115 ZPO nur berücksichtigt, wenn dies geltend gemacht wird.

5. Kindesunterhalt

5.1 Minderjähriger Kinder

Der Barunterhalt minderjähriger unverheirateter oder gleichgestellter Kinder bestimmt sich nach der folgenden Tabelle (die Tabelle stimmt mit der Berliner Tabelle überein):

 

Altersstufen in Jahren1)





Gruppe

Nettoein- kommen des Barunter- halts- pflichtigen

0–52)

6–113)

12–174)

(– 20)5)

Vom-

hundert-

satz

Ost

Vom-

hundert-

satz

West

 

Alle Beträge in DM (zur Umrechnung in EURO dividieren durch 1.95583)

a)

bis 1.950

340

411

487

100

 

 

b)

1.950–2.250

353

428

506

 

 

 

 

ab 2.250

Wie Düsseldorfer Tabelle

(aber ohne 4. Altersstufe und ohne Bedarfskontrollbetrag)

 

1

Bis 2.550

366

444

525

 

100

 

2

2.550- 2.940

392

476

562

 

107

 

3

2.940- 3.330

418

507

599

 

114

 

4

3.330- 3.720

443

538

636

 

121

 

5

3.720- 4.110

469

569

672

 

128

 

6

4.110- 4.500

495

600

709

 

135

 

7

4.500- 4.890

520

631

746

 

142

 

8

4.890- 5.480

549

666

788

 

150

 

9

5.480- 6.260

586

711

840

 

160

 

10

6.260- 7.040

623

755

893

 

170

 

11

7.040- 7.820

659

800

945

 

180

 

12

7.820- 8.610

696

844

998

 

190

 

13

8.610- 9.400

732

888

1.050

 

200

 

 

über 9.400

nach den Umständen des Falles

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1) Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in den der 6. bzw. 12. Geburtstag fällt.

2) Geburt bis 6. Geburtstag.

3) 6. bis 12. Geburtstag.

4) 12. bis 18. Geburtstag.

5) 18. bis 21. Geburtstag, wenn noch in der allgemeinen Schulausbildung und im Elternhaushalt lebend.

 

Anmerkungen:

 

 

 

West

I.

Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern und gleichgestellten volljährigen Schülern (s.o.*)

 

 

 

1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:

1.465 DM

(1.640 DM)

 

2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:

1.270 DM

(1.425 DM)

II.

Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber volljährigen Kindern

 

 

 

1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:

1.760 DM

(1.960 DM)

 

2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:

1.560 DM

(1.740 DM)

 

 

 

West

III.

Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber dem Getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten

 

 

 

1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:

1.665 DM

(1.850 DM)

 

2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:

1.465 DM

(1.640 DM)

IV.

Der angemessene Bedarf (samt Wohnbedarfs und üblicherweise berufsbedingter Aufwendungen, aber ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegever- siche- rung) eines volljährigen Kindes, welches nicht gemäss § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellt ist, beträgt in der Regel monatlich

1.075 DM

(1.175 DM)

V.

Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen Eltern beträgt mindestens monatlich:

2.200 DM

(2.460 DM)

VI.

Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Mutter oder dem Vater 8§ 1615l BGB) beträgt mindestens monatlich:

1.760 DM

(1.960 DM)

 

 

Die Berliner Tabelle als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle ist anzuwenden, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner im Betrittsgebiet wohnen. Sie ist nur differenziert anzuwenden in den sogen. Ost- West- Fällen, in denen nicht alle Beteiligten im Beitrittsgebiet wohnen. In diesen Mischfällen ist wegen der Regelbeträge der Kinder nach Gruppe a) oder 1 und wegen des Bedarfs laut Anmerkung IV auf den Kindeswohnsitz und wegen des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen auf dessen Wohnsitz abzustellen. Die Bestimmung eines höheren Unterhaltsbedarfs des Kindes richtet sich – ohne einen Abschlag von den Sätzen der Tabelle – nach den allgemeinen Grundsätzen. Der besseren Übersicht halber sind oben in Klammern die West- Beträge der Düsseldorfer Tabelle bzw. bei den Anmerkungen II und III die West- Beträge des Kammergerichts genannt.

Tabelle in EURO ab 1. Januar 2002

 

Altersstufen in Jahren1)

 





Gruppe

Nettoein- kommen des Barunter- halts- pflichtigen

0–52)

6–113)

12–174)

(– 20)5)

Vom-

hundert-

satz

Ost

Vom-

hundert-

satz

West

 

Alle Beträge in E

a)

bis 1.000

174

211

249

100

 

 

b)

1.000–1.150

181

220

259

 

 

 

 

ab 1.150

Wie Düsseldorfer Tabelle

(aber ohne 4. Altersstufe und ohne Bedarfskontrollbetrag)

 

1

Bis 1.300

188

228

269

 

100

 

2

1.300- 1.500

202

244

288

 

107

 

3

1.500- 1.700

215

260

307

 

114

 

4

1.700- 1.900

228

276

326

 

121

 

5

1.900- 2.100

241

292

345

 

128

 

6

2.100- 2.300

254

308

364

 

135

 

7

2.300- 2.500

267

324

382

 

142

 

8

2.500- 2.800

282

342

404

 

150

 

9

2.800- 3.200

301

365

431

 

160

 

10

3.200- 3.600

320

388

458

 

170

 

11

3.200- 4.000

339

411

485

 

180

 

12

4.000- 4.400

358

434

512

 

190

 

13

4.400- 4.800

376

456

538

 

200

 

 

über 4.800

nach den Umständen des Falles

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1) Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in den der 6. bzw. 12. Geburtstag fällt.

2) Geburt bis 6. Geburtstag.    

3) 6. bis 12. Geburtstag.

4) 12. bis 18. Geburtstag.

5) 18. bis 21. Geburtstag, wenn noch in der allgemeinen Schulausbildung und im Elternhaushalt lebend.

 

Anmerkungen:

 

 

 

West

I.

Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen Kindern und gleichgestellten volljährigen Schülern (s.o.*)

 

 

 

1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:

750 EURO

(840 EURO)

 

2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:

650 EURO

(730 EURO)

II.

Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber volljährigen Kindern

 

 

 

1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:

900 EURO

(1.000 EURO)

 

2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:

800 EURO

(890 EURO)

III.

Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber dem Getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten

 

 

 

1. wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:

855 EURO

(950 EURO)

 

2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:

750 EURO

(840 EURO)

IV.

Der angemessene Bedarf (samt Wohnbedarfs und üblicherweise berufsbedingter Aufwendungen, aber ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegever- siche- rung) eines volljährigen Kindes, welches nicht gemäss § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellt ist, beträgt in der Regel monatlich

550 EURO

(600 EURO)

V.

Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen Eltern beträgt mindestens monatlich:

1.125 EURO

(1.250 EURO)

VI.

Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber der Mutter oder dem Vater 8§ 1615l BGB) beträgt mindestens monatlich:

900 EURO

(1.000 EURO)

 

 

Die Berliner Tabelle als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle ist anzuwenden, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner im Betrittsgebiet wohnen. Sie ist nur differenziert anzuwenden in den sogen. Ost- West- Fällen, in denen nicht alle Beteiligten im Beitrittsgebiet wohnen. In diesen Mischfällen ist wegen der Regelbeträge der Kinder nach Gruppe a) oder 1 und wegen des Bedarfs laut Anmerkung IV auf den Kindeswohnsitz und wegen des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen auf dessen Wohnsitz abzustellen. Die Bestimmung eines höheren Unterhaltsbedarfs des Kindes richtet sich – ohne einen Abschlag von den Sätzen der Tabelle – nach den allgemeinen Grundsätzen. Der besseren Übersicht halber sind oben in Klammern die West- Beträge der Düsseldorfer Tabelle bzw. bei den Anmerkungen II und III die West- Beträge des Kammergerichts genannt.

5.4 Höhergruppierung

Ist der Verpflichtete nur einem Kind und einem Ehegatten gegenüber unterhaltspflichtig, ist er in der Regel um eine Einkommensgruppe höherzustufen. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten erfolgt eine angemessene Korrektur.

5.5 Krankenversicherung

In den Unterhaltsbeträgen (Tabellensätzen) sind keine Krankenkassenbeiträge enthalten. Soweit das Kind nicht in einer Familienversicherung mitversichert ist, hat es zusätzlich Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Beitrags zur Krankenversicherung. Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind nur erstattungsfähig, wenn keine öffentlich- rechtliche Versicherung abgeschlossen werden kann. Soweit eine preisgünstigere Mitversicherung (einschl. Beihilfe) zulässig ist, muss dies grundsätzlich in Anspruch genommen werden. Das Nettoeinkommen ist in diesen Fällen vor Einstufung in die entsprechende Einkommensgruppe vorweg um diese Beträge zu bereinigen.

5.6 Ausbildungsvergütung

Erhält ein minderjähriges Kind Ausbildungsvergütung, so ist diese um den darzulegenden, ggf. zu schätzenden ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu kürzen. Die verbleibende Ausbildungsvergütung ist zur Hälfte auf den Barunterhalt anzurechnen. Die andere Hälfte kommt dem betreuenden Elternteil zugute. Dies folgt aus der Gleichwertigkeit des Barunterhalts und des Beitrags (Betreuungs- unterhalt), den der andere Elternteil durch die Betreuung zum Unterhalt leistet (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).

5.7 Volljährige Kinder

5.5.1 Volljährige Schüler

Volljährige Schüler, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, erhalten den Tabellenbetrag der dritten Altersstufe bis zur Beendigung der allgemeinen Schulbildung, spätestens bis zum 21. Lebensjahr.

5.8 Azubi/Studenten

Bei Auszubildenden/Studenten sind in dem Bedarf ausbildungsbedingte Aufwendungen im üblichen Rah- men berücksichtigt; die Netto- Ausbildungsvergütung ist deshalb auf die Unterhaltsbeträge ohne Abzüge anzurechnen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht enthalten. Wohnt der Auszubildende oder Student noch bei einem Elternteil, so ist von einem niedrigeren Bedarf auszugehen. Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann sich eine Erhöhung des Regelsatzes rechtfertigen, jedoch sind auch erzieherische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

5.9 BAföG- Leistungen

BAföG- Leistungen sind als Einkommen anzusehen, auch soweit sie als Darlehn gewährt werden, es sei denn, dass ihretwegen der Unterhaltsanspruch übergeleitet ist oder noch übergeleitet werden kann.

5.10 Barunterhaltspflicht beider Eltern

Der Haftungsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer den Selbstbehalt übersteigenden Einkommen. Leben die Eltern nicht getrennt, ist dies angemessen zu berücksichtigen.

6. Ehegattenunterhalt

6.1 Quotenanteil

Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten stehen 3/7 des Erwerbseinkommens und die Hälfte des nicht auf Erwerbstätigkeit beruhenden Einkommens des Pflichtigen als Unterhalt zu (Additionsmethode).

6.2 Differenzberechnung

Haben beide Ehegatten (unterschiedlich hohes) Erwerbseinkommen, besteht der Unterhaltsanspruch in 3/7 der Differenz des beiderseitigen Einkommens (Aufstockungsunterhalt). Hat ein Ehegatte oder haben beide Ehegatten noch sonstige, auch auf Erwerbstätigkeit beruhende Einkünfte, die voll (nicht zu 6/7) anzurechnen sind, empfiehlt sich die Anrechnung nach der Additionsmethode. Auf das hälftige Gesamteinkommen beider Ehegatten ist das Einkommen des Berechtigten (Erwerbseinkommen mit 6/7) anzurechnen.

6.3 Eheliche Lebensverhältnisse

Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wird bestimmt und begrenzt durch den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen bei Scheidung (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmt (geprägt), so wird von seinem Einkommen vorab der Kindesunterhalt (Tabellenunterhalt ohne Berücksichtigung von Kindergeld) abgezogen. Entfällt später der Kindesunterhalt, entfällt auch der Abzug.

6.4 Doppelverdiener

Bei einer Doppelverdienerehe werden die ehelichen Lebensverhältnisse durch die beiderseitigen Einkünfte geprägt, die jeweils mit 6/7 (Abzug des Erwerbstätigenbonus) anzusetzen sind. Einkommen, das nicht auf Erwerbstätigkeit beruht, ist voll anzusetzen. Hatte nur ein Ehegatte während der Ehe Erwerbseinkommen, bestimmt auch nur dieses Einkommen den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Darauf sind das Einkommen des (unterhaltsberechtigten) anderen Ehegatten aus einer nach der Scheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit mit 6/7 (Abzug des Erwerbstätigenbonus) und sonstige (nacheheliche) Einkünfte voll anzurechnen (Anrechnungsmethode). Der Unterhaltsanspruch erhöht sich jedoch um einen nachzuweisenden trennungsbedingten Mehrbedarf.

7. Berechnung in Mangelfällen

Reicht der Betrag, der zur Erfüllung mehrerer Unterhaltsansprüche zur Verfügung steht, nicht aus, um allen einen angemessenen oder auch nur notwendigen Unterhalt zu garantieren, so müssen der verschiedene Rang der Unterhaltsansprüche bzw. die Gleichrangigkeit von Ansprüchen beachtet werden.

Bei Gleichrangigkeit soll die zur Verteilung stehende Summe (unter- halts- pflichtiges Einkommen abzüglich des Selbstbehaltes) nach dem Verhältnis der Einsatzbeträge für die einzelnen Unterhaltsansprüche zwischen den Unterhaltsberechtigten aufgeteilt werden. Einsatzbetrag für den unterhaltsberechtigten Ehegatten ist ein Anteil von 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des Verpflichteten nach vorherigem Abzug der Kinderunterhaltsbeträge gemäß der niedrigsten Stufe der Tabelle. Der auf mehrere gleichrangige Kinder entfallende Gesamtanteil soll bei unterschiedlichem Alter im Verhältnis der Regelbedarfssätze (niedrigste Stufe der Tabelle) zueinander aufgeteilt werden.

Naumburg, 25. Mai 2001

Kleist

3. Zivil- und 1. Familiensenat

Dr. Friederici

8. Zivil- und 2. Familiensenat

Dr. Deppe- Hilgenberg

14. Zivil- und 3. Familiensenat