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Unterhaltsrechtliche Leitlinien des

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

(Stand: ab 1.7.2001)

 

Tabelle zum Kindesunterhalt

 

Altersstufen

bis Volldg. des 6. Lebens- jahres

vom 7. bis Volldg. des 12. Lbj.

vom 13. bis Volldg. des 18. Lbj.

ab Volldg. des 18. Lbj.

 

 

 

DM

DM

DM

DM

DM

 

Regelbeträge n. d. Regelbetrags- Verordnung

366

444

525

 

 

Kinder nach Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in DM

 

 

 

 

Bedarfs-

kontroll-

betrag in DM gemäß Anm. 8 Ziff. 3

Gruppe

 

 

 

 

 

  1.

    bis 2550

366

444

525

606

1840

 

  2.

2550- 2940

392

476

562

649

1750

 

  3.

2940- 3330

418

507

599

691

1860

 

  4.

3330- 3720

443

538

636

734

1960

 

  5.

3720- 4110

469

569

672

776

2060

 

  6.

4110- 4500

495

600

709

819

2150

 

  7.

4500- 4890

520

631

746

861

2250

 

  8.

4890- 5480

549

666

788

909

2350

 

  9.

5480- 6260

586

711

840

970

2540

 

10.

6260- 7040

623

755

893

1031

2730

 

11.

7040- 7820

659

800

945

1091

2930

 

12.

7820- 8610

696

844

998

1152

3130

 

13.

8610- 9400

732

888

1050

1212

3330

 

14.

  über 9400

nach den Umständen des Falles

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

* Die neue Tabelle gilt ab 1.7.2001. Bis zum 30.6.2001 ist die bisherige Tabelle (Stand 1.7.1999) anzuwenden, SchIHA 1999, 141.

 

 

 

 

A. 

Anrechenbares Einkommen

 

 

I.

Allgemeines

 

 

1.

Ausgangspunkt:

Bruttoeinkommen abzüglich Steuern und notwendiger Vorsorgeaufwendungen (Sozialversicherungsbeiträge bzw. an deren Stelle tretender freiwilliger Versicherungen). Steuererstattungen bzw. - nachzahlungen werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie tatsächlich geleistet werden.

 

 

2.

Zum Bruttoeinkommen zählen grundsätzlich Einkünfte jeglicher Art unter Einschluss von Sachbezügen (Ausnahmen unter Nr. 4). Einmalige Zuwendungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld; Tantiemen und Gewinnbeteiligungen usw.) werden grundsätzlich auf das Jahr umgelegt.

 

 

3.

Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers und die Arbeitnehmer- Sparzulage gehören nicht zum Einkommen (a.A. d. 5. Familiensenat); der vermögenswirksam gesparte Betrag mindert nicht das anrechenbare Einkommen.

 

 

4.

 

a)

Bestimmte Einkünfte können aus besonderen Gründen des Einzelfalls anrechnungsfrei bleiben, insbesondere Erwerbseinkünfte aus überobligationsmäßiger Arbeitsleistung (z.B. Überstunden in außergewöhnlichem, nicht typischem Umfang).

 

Für Einkünfte aus einer unzumutbaren Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten gilt § 1577 Abs. 2 BGB.

b)

Soweit zweckbezogenen Zuwendungen des Arbeitgebers ein entsprechender besonderer Bedarf gegenüber steht, zählen sie nicht zum Einkommen (z.B. Kleidergeld, Fahrtkostenpauschale usw.)

 

 

5.

Der Zahlung von Spesen und Auslösungen stehen vielfach ersparte häusliche Aufwendungen gegenüber. Die Ersparnis wird in der Regel mit einem Drittel dieser Beträge bewertet und insoweit dem Einkommen hinzugerechnet.

 

 

6.

Kindergeld zählt grundsätzlich nicht zum Einkommen, auch nicht im Mangelfall (BGH, FamRZ 1997, 806 ff.).

 

Der Kinderzuschuß zur Rente gilt in Höhe des verdrängten Kindergeldes (§ 8 BKKG) als Kindergeld, darüber hinaus als Einkommen.

 

 

7.

Wohngeld zählt (nur) zum Einkommen, soweit es nicht - aus der Sicht des Unterhaltsrechts - erhöhte Wohnkosten abdeckt. Letzteres ist wegen des insoweit strengeren Maßstabs des Wohngeldgesetzes überwiegend der Fall.

 

 

8.

Arbeitslosen- und Sozialhilfe sind wegen ihrer subsidiären Natur im Verhältnis zum Unterhaltspflichtigen regelmäßig kein Einkommen.

 

 

9.

Fiktives Einkommen:

Im Unterhaltsrecht ist jegliche Einkommensquelle, insbesondere auch die eigene Erwerbsfähigkeit, in zumutbarem Umfang zu nutzen. Soweit dies aus unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Gründen nicht geschieht, ist dem Betreffenden das erzielbare Einkommen fiktiv zuzurechnen.

 

Begibt sich jemand einer Einkommensquelle, insbesondere seines Arbeitsplatzes, aus unterhaltsrechtlich verwertbaren Gründen, so ist ihm das Einkommen nur soweit fiktiv zuzurechnen, als es ihm vermittels der gebotenen besonderen Bemühungen möglich wäre, eine gleichwertige, ersatzweise auch eine zumutbare geringerwertige Erwerbsquelle wieder zu erlangen.

 

 

II.

Weitere Abzüge

 

 

1.

Notwendige berufsbedingte Aufwendungen nur, soweit sie konkret nachgewiesen sind. Eine Pauschale wird nicht gewährt.

 

 

2.

Für Fahrten zum Arbeitsplatz werden die Kosten einer Pkw- Benutzung mit einer Kilometerpauschale von 0,50 DM berücksichtigt.

a)

Überschreiten die Fahrtkosten 15 % des sich nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ergebenden Einkommens, muss dargelegt werden, weshalb die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist.

b)

Neben der Kilometerpauschale können Finanzierungskosten für die Anschaffung des Pkw regelmäßig nicht angesetzt werden.

 

 

3.

 

a)

Angemessene Tilgungsraten auf Schulden, die auf das eheliche Zusammenleben zurückzuführen sind oder die durch die Auflösung der Ehe unabweisbar entstanden sind, werden in der Regel einkommensmindernd berücksichtigt. Unverhältnismäßig hohe Kosten für die Ehewohnung (auch Einfamilienhaus) sind nur für eine Übergangszeit nach der Trennung abzusetzen.

b)

Soweit der Mindestbedarf der Unterhaltsberechtigten, insbesondere minderjähriger Kinder, nicht gewahrt ist, hat der Schuldendienst soweit als möglich und zumutbar zurückzustehen, damit nicht auf Kosten von Sozialhilfemitteln Schulden getilgt werden.

 

Im Einzelfall sind in eine umfassende Interessenabwägung unter Billigkeitsgrundsätzen die Belange der Unterhaltsberechtigten, des Unterhaltsschuldners (insbe- sondere sein Interesse an der Verhinderung einer wachsenden Verschuldung) wie auch der Fremdgläubiger einzubeziehen.

c)

Sind einkommensmindernd anzusetzende Schulden bereits Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung über einen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB, sind sie für die Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen.

 

 

4.

 

a)

Steuerrechtliche Abzüge von Einkünften sind nur insoweit unterhaltsrechtlich beachtlich, als ihnen entsprechende Ausgaben gegenüberstehen.

b)

Der Abschreibung nach § 7 b EStG a.F. und § 10 e EStG n.F. stehen regelmäßig erhöhte Wohnkosten gegenüber. Deshalb hat der Steuervorteil dann und insoweit dem Unterhaltspflichtigen zu verbleiben.

 

 

III.

Sonderfälle

 

 

1.

 

a)

Bei Selbständigen (insbesondere Unternehmer, freiberuflich Tätige) wird das Einkommen nach Wirtschaftsjahren ermittelt. Steuerbelastungen werden grundsätzlich nur in dem tatsächlich entrichteten Umfang abgezogen, und zwar unabhängig davon, für welches Veranlagungsjahr sie angefallen sind. Für die Bemessung von Unterhalt ist auf das Durchschnittseinkommen von drei Wirtschaftsjahren abzustellen, wobei dieser Zeitraum von dem letzten Jahr an zurückgerechnet wird, für welches ausreichende Einkommensunterlagen vorliegen.

b)

Abschreibungen auf betriebliche Wirtschaftsgüter (Absetzung für Abnutzung: AfA) stehen in der Regel entsprechende Ausgaben für Betriebsmittel gegenüber; sie sind deshalb grundsätzlich gewinnmindernd abzusetzen. Soweit die zulässigen steuerlichen Absetzungsbeträge erheblich über das tatsächliche Ausmaß der Wertminderung hinausgehen (etwa bei Gebäuden), können sie in diesem Umfang unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen werden.

c)

Für das Einkommen eines Selbständigen ist grundsätzlich sein Gewinn maßgebend. Ausnahmsweise kann auf seine Privatentnahmen abgestellt werden, soweit sie Ausdruck seines bisherigen Lebensstandards sind.

 

 

2.

Das Wohnen im eigenen Haus kann zu einer Ersparnis von Kosten der allgemeinen Lebenshaltung führen. Dies ist dann der Fall, wenn die tatsächlichen Wohnkosten (ohne die laufenden Verbrauchsabgaben) den sonst erforderlichen angemessenen Wohnkostenaufwand deutlich unterschreiten. Der Unterschiedsbetrag wird dem Einkommen hinzugerechnet (Vorteil eines - teilweise - mietfreien Wohnens).

 

Bei gebotener anderweitiger Verwertung des Hauses: vgl. § 1577 Abs. 3 und § 1581 Satz 2 BGB.

 

 

3.

Soweit für die Betreuung von minderjährigen Kindern einem Ehegatten ein Teil der Ausbildungsvergütung gutgebracht wird (vgl. auch B 6 b), gehört dieser Betrag ebenfalls zum Einkommen.

 

 

4.

Auswirkung des Zugewinnausgleichs: Nutzungen aus derart erlangtem Vermögen gehören zu den Einkünften des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Verbindlichkeiten zwecks Durchführung des Zugewinnausgleichs bleiben in der Regel unberücksichtigt.

 

 

B. 

Kindesunterhalt

 

 

1.

Der Unterhaltsbedarf eines Kindes wird der Düsseldorfer Tabelle entnommen. Deren Stand vom 1.7.2001 liegt der dem Text vorangestellten Tabelle zugrunde; sie ist ergänzt um die Bedarfsbeträge eines volljährigen, im Haushalt eines Elternteils wohnenden Kindes.

 

 

2.

 

a)

Die Bedarfsbeträge sind auf den gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen abgestellt. Bei einer geringeren oder größeren Zahl von Unterhaltsberechtigten ist in der Regel um eine Stufe herauf- oder herabzustufen.

b)

In den oberen Gruppen kann im Einzelfall insbesondere aus kindgerechten Gründen eine Bedarfsbegrenzung angezeigt sein.

c)

Krankenversicherungskosten sind in den Bedarfsbeträgen nicht enthalten.

 

 

3.

Erreicht das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltslasten verbleibende Einkommen nicht den für die Tabellengruppe ausgewiesenen Bedarfskontrollbetrag, so kann so weit herabgestuft werden, dass dem Unterhaltsschuldner der entsprechende Kontrollbetrag verbleibt.

 

 

4.

Die Bedarfssätze minderjähriger Kinder werden durch Kindergeldzahlungen wie folgt beeinflusst:

a)

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenbetrag anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich hälftigen Kindergeldes erhält.

Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = ½ des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe (135 % des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle.

b)

Wird Kindergeld für mehrere Kinder derselben Eltern gezahlt, wird hinsichtlich des anzurechnenden Betrages verwiesen auf § 1612 b Abs. 1 BGB.

c)

Hinsichtlich des Zählkindervorteiles für gemeinsame Kinder wird verwiesen auf § 1612 b Abs. 1 BGB.

 

Beruht ein Zählkindervorteil darauf, dass der betreffende Elternteil ihn für nicht gemeinsame Kinder erhält, bleibt er im Rahmen des Kindergeldausgleichs unberücksichtigt, § 1612 b Abs. 4 BGB.

 

 

5.

Für den Unterhalt volljähriger Kinder gilt folgendes:

a)

Lebt das volljährige Kind im Haushalt eines Elternteils, so ist sein Bedarf grundsätzlich der Unterhaltstabelle zu entnehmen.

b)

Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt eines Elternteils, ist zu unterscheiden:

 

- Der Unterhaltsbedarf eines Studierenden beträgt in der Regel 1.175 DM (ab 1.7.2001). Für die Vorjahre wird auf die von der Düsseldorfer Tabelle aufgeführten Beträge verwiesen. Krankenversicherungskosten sind hierin nicht enthalten.

 

- Für andere Kinder kann bei eigenem Haushalt derselbe Betrag zugrunde gelegt werden; dann entfallen der Freibetrag (s.u. 6 a) und andere Absetzungen für berufsbedingte Aufwendungen.

c)

Auf den Bedarf volljähriger Kinder werden sämtliche anrechenbaren Einkünfte (auch BAföG- Darlehen) und das Kindergeld voll angerechnet.

 

 

6.

 

a)

Bei Auszubildenden wird die Ausbildungsvergütung auf den Bedarf nach Abzug eines Pauschalbetrages von 160 DM angerechnet. Diese Pauschale deckt in der Regel den allgemeinen und ausbildungsbedingten Mehrbedarf des Kindes ab mit Ausnahme der Fahrtkosten.

b)

Eigenes Einkommen des minderjährigen Kindes wird auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes mit Rücksicht auf die Betreuungslast des anderen Elternteils in der Regel nur zur Hälfte angerechnet.

c)

Arbeitseinkünfte geringen Umfangs (z.B. Ferienjob) oder aus unterhaltsrechtlich nicht gebotener Tätigkeit bleiben unberücksichtigt.

 

 

7.

Wenn beide Elternteile über Einkommen verfügen, gilt folgendes:

a)

Der Bedarf minderjähriger Kinder wird im Verhältnis zu dem Elternteil, der den Barunterhalt zu leisten hat, in der Regel allein nach dessen Einkommen ermittelt. Ausnahmsweise kann der betreuende Elternteil zur Barunterhaltsleistung entlastend herangezogen werden, wenn sein Einkommen das des anderen Elternteils wesentlich übersteigt. Die Entlastung wird dann nach den Umständen des Einzelfalles bemessen.

b)

Der Bedarf volljähriger Kinder ergibt sich, soweit dafür die Tabelle maßgebend ist (s.o. 5 a), grundsätzlich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern, jedoch ist wegen doppelter Haushaltsführung in der Regel um eine Stufe herabzustufen.

 

Den offenen Bedarf (s.o. 5 c) haben die Eltern anteilig zu befriedigen, und zwar grundsätzlich im Verhältnis ihrer Einkommen zueinander. Dabei werden nur die Einkommensteile zueinander ins Verhältnis gesetzt, die jeweils über dem großen Selbstbehalt liegen, und zwar nach Abzug vorrangiger Unterhaltspflichten. Wegen der Anrechnung des Kindergeldes bzw. des Kindergeldausgleiches wird verwiesen auf § 1612 b BGB.

 

 

C. 

Ehegattenunterhalt

 

 

1.

Bedarf des nach neuem Recht (ab 1.7.1977) berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder:

a)

Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bestimmt sich zu 3/7 des Arbeitseinkommens des Unterhaltsverpflichteten, falls der Unterhaltsberechtigte kein eigenes Arbeitseinkommen erzielt, oder zu 3/7 des Unterschiedsbetrages der Arbeitseinkommen des Verpflichteten und des Berechtigten (Differenzmethode).

b)

Für sonstiges Einkommen (Renten usw.) tritt an die Stelle der 3/7- Quote grundsätzlich Halbteilung, falls nicht eine Herabsetzung dieser hälftigen Beteiligung durch besondere Gründe gerechtfertigt erscheint.

c)

Die sogen, Anrechnungsmethode kommt nach der Entscheidung des BGH zu dieser Frage in dem Urteil v. 13.6.2001 (Az: XII ZR 343/99)praktisch bis auf Einzelfälle nicht mehr zur Anwendung.

d)

Trennungsbedingter Mehrbedarf ist hinzuzurechnen, sofern er konkret dargelegt ist. Zulässig ist es, zur Feststellung der behaupteten Mehrkosten - zu denen gerade unter beengten wirtschaftlichen Verhältnissen besondere Bedeutung zukommt - von der Möglichkeit der Schätzung ihres Umfanges großzügig Gebrauch zu machen (§ 287 ZPO); auf die konkrete Darlegung entsprechender tatsächlicher Voraussetzungen kann nicht verzichtet werden, BGH, FamRZ 1995, 346 ff.

e)

Der rechnerische Anspruch wird begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB). Bei höheren Einkommen bleiben Teile, die regelmäßig und in angemessenem Umfang zur Vermögensbildung verwandt worden sind, grundsätzlich unberücksichtigt.

f)

Die 3/7- Quotierung gilt für Unterhaltszeiträume ab 1.1.1989.

 

 

2.

Bedarf des nach früherem Recht berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder:

 

- nach § 58 EheG wie zu 1:

 

- nach § 60 EheG die Hälfte des Betrages zu 1.

 

 

3.

Sind Kinder zu unterhalten, die die ehelichen Lebensverhältnisse mit geprägt haben, so ist vom Einkommen der Ehegatten der von ihnen jeweils zu erbringende Kindesunterhalt vorweg abzusetzen.

a)

Soweit Barunterhaltspflichten erfüllt werden, wird der jeweilige Tabellenbetrag (ohne Kürzung um das hälftige Kindergeld) abgezogen. Liegen die tatsächlichen Zahlungen unter dem an sich geschuldeten Unterhalt, so wird nur ihr Betrag unter Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes abgezogen.

b)

Betreut ein erwerbstätiger Ehegatte ein minderjähriges Kind, so wird sein Einkommen um die Kosten gekürzt, die er zur Ermöglichung seiner Erwerbstätigkeit für das Kind aufwenden muss. Auch kann sein Einkommen im Einzelfall um einen angemessenen Betrag für die von ihm geleistete Betreuung gemindert werden.

 

 

4.

Die Ersparnis durch eine Haushaltsgemeinschaft kann nach den Umständen des Einzelfalles bedarfsmindernd berücksichtigt werden.

 

 

5.

Eheähnliche Verhältnisse sind mit Ausnahme der Fälle des § 1579 BGB unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung zu beurteilen. Die Haushaltsführung für einen neuen Partner ist grundsätzlich nicht als Arbeitsverhältnis zu bewerten. Sie hat auch keinen Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen. Deshalb ist in der Regel die Anrechnungsmethode anzuwenden.

 

Somit sind

 

- die bedarfsmindernden Vorteile in dieser Gemeinschaft (einschließlich eines tatsächlichen oder fiktiven Entgelts für die Haushaltsführung: vgl. § 850 h ZPO) nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen des Partners zu schätzen und

 

- unmittelbar von dem Unterhaltsanspruch abzusetzen.

 

 

6.

Vorsorgeunterhalt:

a)

Vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen sind - wie die eigenen Kosten für angemessene Krankheits- und Altersvorsorge - grundsätzlich auch die des Berechtigten vorweg abzusetzen.

b)

Soweit nicht der notwendige laufende Unterhalt gedeckt ist, hat der Elementarunterhalt Vorrang vor der Altersvorsorge.

c)

Die Kosten für die angemessene Vorsorge für Alter, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit errechnet sich in folgenden Stufen:

 

(1) Der "an sich" schuldete Elementarunterhalt wird mit Hilfe der sog. Bremer Tabelle auf ein fiktives Bruttoeinkommen hochgerechnet.

 

(2) Danach bemessen sich unter Anwendung des Beitragssatzes, der jeweils für die gesetzliche Rentenversicherung gilt, die Vorsorgekosten.

 

(3) Sie werden von dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorweg abgesetzt. Danach wird der Elementarunterhalt endgültig festgesetzt.

 

 

D. 

Leistungsfähigkeit

 

 

1.

Ausgangspunkt ist das anrechenbare Einkommen (vgl. oben A).

 

 

2.

Gegenüber Ehegatten und volljährigen Kindern ist dem Unterhaltspflichtigen der sogen. große Selbstbehalt gemäß §§ 1603 Abs. 1, 1581 Satz 1 BGB zu belassen. Gegenüber minderjährigen Kindern gilt der sogen. kleine Selbstbehalt gemäß § 1603 Abs. 2 BGB.

 

 

 

Selbstbehaltssätze (seit 1989):

 

 

 

 

großer

kleiner

 

 

 

Selbstbehalt

Selbstbehalt

 

 

 

 

 

 

 

ab 1989

1.300 DM

1.100 DM

 

 

ab 1.7.1992

1.500 DM

1.300 DM

 

 

ab 1.1.1996

1.600 DM

1.400 DM

 

 

ab 1.7.2001

1.800 DM

1.600 DM

 

 

Hierin sind bis zu 760 DM für Unterkunft einschließlich umlagefähiger

Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

 

 

3.

Mangelfall:

Reicht unter Wahrung des großen Selbstbehaltes das Einkommen zur Deckung des Bedarfes der gleichrangig berechtigten Unterhaltsgläubiger (Ehegatte und minderjähriger Kinder) nicht aus (Mangelfall), so sind deren Bedarfsbeträge zu kürzen; das Kindergeld ist nach Billigkeit anzurechnen, BGH, FamRZ 1997, 806 ff.

 

a)

Von dem anrechenbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist zunächst der große Selbstbehalt abzuziehen: es ergibt sich der verteilungsfähige Restbetrag.

 

b)

Der Einsatzbetrag minderjähriger Kinder bemißt sich - wie im Regelfall - nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle. Der Einsatzbetrag des Ehegatten bemißt sich nach dem Betrag, der dem Ehegatten ohne Mangelfallberechnung zustehen würde; konkret dargelegter trennungsbedingter Mehraufwand ist hinzuzurechnen.

 

c)

Im Verhältnis der ungedeckten Bedarfssätze wird der verteilungsfähige Restbetrag auf die Unterhaltsberechtigten verteilt.

 

 

Soweit danach der Tabellenbetrag von 135 % minderjähriger Kinder nach Gr. 1 der Düsseldorfer Tabelle nicht vollgedeckt ist, ist er aus der Differenz zwischen dem großen und kleinen Selbstbehalt aufzuteilen. Bei mehreren Kindern geschieht dies nach Kopfteilen oder - bei erheblichen Unterschieden im Fehlbedarf - dementsprechend in quotaler Aufteilung.

 

d)

Beispiel (der berechtigte Ehegatte hat kein eigenes Einkommen, erhält jedoch das Kindergeld; weiter sind zu berücksichtigen zwei Kinder der ersten und zweiten Altersstufe):

 

 

Stufe 1: Anrechenbares Einkommen des Unterhaltspflichtigen

3.000 DM

 

./. großer Selbstbehalt

1.800 DM

 

verteilungsfähiger Rest

1.200 DM

 

Stufe 2: Gesamtbedarf der Berechtigten:

 

 

Kind 1: DT Eink. Gr. 1 wg. d. Bedarfskontrollbetr. DM

366 DM

 

Kind 2: DT Eink. Gr. 1 wg. d. Bedarfskontrollbetr.

444 DM

 

Ehefrau: 3/7 des sich gemäß C 1 und C 3 ergebenden Unterhaltsbetrages

(3.000 DM - 366 DM - 444 DM ) x 3/7



 

939 DM

 

zzgl. konkret dargelegten trennungsbedingten Mehrbedarfs

 

 

(z.B. Mietkosten)

300 DM

 

zusammen

1.239 DM

 

Gesamtbedarf aller Unterhaltsberechtigten

2.049 DM

 

Stufe 3: Kürzungsquote 1.200 DM : 2.049 DM = 58,57 %

 

 

Stufe 4: Unterhaltsansprüche:

 

 

Kind 1: 366 DM x 58,57 %

215 DM

 

zzgl. aus der Differenz der Selbstbehalte ist aufzufüllen

 

 

bis 495 DM = 135 % Gr. 1 - 135 DM

 360 DM

 

 

100 DM

 

zu zahlen sind: 216 DM + 100 DM = 315 DM

 

 

Kind 2: 444 DM x 58,57 %

297 DM

 

zzgl. aus der Differenz der Selbstbehalte ist aufzufüllen

 

 

bis 600 DM = 135 % Gr. 1 - 135 DM

 374 DM

 

 

77 DM

 

zu zahlen sind: 260 DM + 100 DM = 360 DM

 

 

Ehegatte: 1.239 DM x 58,57 %

 725 DM

 

 

 

 

Stufe 5: Kindergeldanrechnung:

 

 

Eine Kindergeldanrechnung findet im vorliegenden Fall nicht statt, weil 135 % des Regelbetrages nicht erreicht werden, § 1612 b Abs. 5 BGB.

 

 

 

E. 

Konkurrenzen

 

 

Erfüllt bei zwei unterhaltsberechtigten Ehegatten der frühere Ehegatte die Voraussetzungen des § 1582 BGB für den Vorrang, gilt dies ohne Einschränkung, d.h. der geschiedene Ehegatte geht dem jetzigen Ehegatten in der Regel mit dem vollen Bedarf vor.

 

 

In diesem Falle ist sein Unterhaltsanspruch in der Regel nach § 1579 Abs. 1 Nr. 7 BGB zu kürzen, soweit er an dem steuerlichen Splittingvorteil des Unterhaltsverpflichteten teilhaben würde und der Unterhaltsverpflichtete den Betrag der Steuerersparnis für den Unterhalt des neuen Ehegatten benötigt.

 

 

 

F. 

Verwandtenunterhalt und Unterhalt

nach § 1615 l BGB

 

 

 

 

1.

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber den Eltern sollte deutlich über dem großen Selbstbehalt (z.Z. 1.800 DM) liegen. Die genaue Festlegung muss der Entscheidung im Einzelfall überlassen bleiben unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten. Gesetzliche Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners sind angemessen zu berücksichtigen.

 

 

 

 

2.

Der Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 1, 2, 5 BGB) richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils.

 

 

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 IO Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, § 1603 Abs. 1 BGB) kann über dem großen Selbstbehalt (z.Z. 1.800 DM) liegen. Die Festlegung muss der Entscheidung im Einzelfall überlassen bleiben unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller Beteiligten.

 

 

Gesetzliche Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners sind angemessen zu berücksichtigen.

 

 

 

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. und 2. Kind

Einkommensgruppe

1 - 5 Jahre

6 - 11 Jahre

12 - 17 Jahre

 

1 = 100 %

366 -     6 = 360

444 -     0 = 444

525 -     0 = 525

 

2 = 107 %

392 -   32 = 360

476 -   11 = 465

562 -     0 = 562

 

3 = 114 %

418 -   56 = 360

507 -   42 = 465

599 -   25 = 574

 

4 = 121 %

443 -   83 = 360

538 -   73 = 465

636 -   62 = 574

 

5 = 128 %

469 - 109 = 360

569 - 104 = 465

672 -   98 = 574

 

6 = 135 %

495 - 135 = 360

600 - 135 = 465

709 - 135 = 574

 

 

 

 

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes

Einkommensgruppe

1 - 5 Jahre

6 - 11 Jahre

12 - 17 Jahre

 

1 = 100 %

366 -   21 = 345

444 -     0 = 444

525 -     0 = 525

 

2 = 107 %

392 -   47 = 345

476 -   26 = 450

562 -     3 = 559

 

3 = 114 %

418 -   73 = 345

507 -   57 = 450

599 -   40 = 559

 

4 = 121 %

443 -   98 = 345

538 -   88 = 450

636 -   77 = 559

 

5 = 128 %

469 - 124 = 345

569 - 119 = 450

672 - 113 = 559

 

6 = 135 %

495 - 150 = 345

600 - 150 = 450

709 - 150 = 559

 

 

 

 

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind

Einkommensgruppe

1 - 5 Jahre

6 - 11 Jahre

12 - 17 Jahre

 

1 = 100 %

366 -   46 = 320

444 -   19 = 425

525 -     0 = 525

 

2 = 107 %

392 -   72 = 320

476 -   51 = 425

562 -   28 = 534

 

3 = 114 %

418 -   98 = 320

507 -   82 = 425

599 -   65 = 534

 

4 = 121 %

443 - 123 = 320

538 - 113 = 425

636 - 102 = 534

 

5 = 128 %

469 - 149 = 320

569 - 144 = 425

672 - 138 = 534

 

6 = 135 %

495 - 175 = 320

600 - 175 = 425

709 - 175 = 534

 

 

 

 

Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden:

Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612 b Abs. 1 BGB).