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Düsseldorfer Tabelle

Stand: 1. Juli 2001 ¹) ²)

(Deutsche Mark)

A.  Kindesunterhalt

 

 

Altersstufen in Jahren

(vgl. § 1612 a Abs.3 BGB)

 

 

 

Anrechenbares Einkommen des Unterhaltspflichtigen

in DM

0- 5

6- 11

12- 17

ab 18

Vom-

hundert-

satz

Bedarfs-

kontroll-

betrag

 

  1.

bis 2550

366

444

525

606

100

1425/1640

 

  2.

2550- 2940

392

476

562

649

107

1750

 

  3.

2940- 3330

418

507

599

691

114

1860

 

  4.

3330- 3720

443

538

636

734

121

1960

 

  5.

3720- 4110

469

569

672

776

128

2060

 

  6.

4110- 4500

495

600

709

819

135

2150

 

  7.

4500- 4890

520

631

746

861

142

2250

 

  8.

4890- 5480

549

666

788

909

150

2350

 

  9.

5480- 6260

586

711

840

970

160

2540

 

10.

6260- 7040

623

755

893

1031

170

2730

 

11.

7040- 7820

659

800

945

1091

180

2930

 

12.

7820- 8610

696

844

998

1152

190

3130

 

13.

8610- 9400

732

888

1050

1212

200

3330

 

14.

über 9400

nach den Umständen des Falles

 

 

 

 

Anmerkungen:

1.

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2.

Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in Deutsche Mark nach der Regelbetrag- VO für den Westteil der Bundesrepublik in der ab 01.07.2001 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 BGB aufgerundet.

3.

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 100 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 290 DM monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

4.

Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

5.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

 

- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,

 

- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1425 DM, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1640 DM. Hierin sind bis 700 DM für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist. Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1960 DM. Darin ist eine Warmmiete bis 860 DM enthalten.

6.

Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbe- darf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

7.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 1175 DM. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

8.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 160 DM zu kürzen.

9.

In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

10.

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unter- haltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612 b Abs. 5 BGB). Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle.

 

 

B.

Ehegattenunterhalt

 

I.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):

 

1.

gegen einen erwerbstätigen Unter- haltspflichtigen:

 

a)

wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:

3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;

b)

wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:

 

aa)

Doppelverdienerehe:

3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;.3

bb)

Alleinverdienerehe:

Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei Erwerbseinkommen um 1/7 zu kürzen ist; der Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht höher sein als bei einer Berechnung nach aa);

c)

wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:

gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;

2.

gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner): wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.

 

 

 

II.

Fortgeltung früheren Rechts:

 

1.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:

 

a)

§§ 58, 59 EheG:

in der Regel wie I,

b)

§ 6o EheG:

in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,

c)

§ 61 EheG:

nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.

2.

Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR- FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

 

 

 

III.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:

 

 

Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.

 

IV.

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:

 

1.

wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:

1640 DM

2.

wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:

1425 DM

 

Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB u.U. ein höherer Betrag zu belassen.

 

V.

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten ein- schließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:

 

1.

falls erwerbstätig:

1640 DM

2.

falls nicht erwerbstätig:

1425 DM

VI.

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:

 

1.

falls erwerbstätig:

1200 DM,

2.

falls nicht erwerbstätig:

1050 DM.

 

Anmerkung zu I- III:

 

 

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbe- dingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten..4

 

 

 

C.

Mangelfälle

 

 

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen.

 

 

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht in der Regel dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe), da der Bedarfskontrollbetrag einer höheren Gruppe nicht gewahrt ist. Soweit abweichend hiervon ein Mindestbedarf in Höhe von 135% des Regelbetrages bejaht wird, entspricht der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt in der Regel dem Richtsatz der 6. Einkommensgruppe.

 

 

Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird mit einer Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen angenommen. Trennungsbedingter Mehrbedarf kommt ggf. hinzu. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 kann ermäßigt werden (BGH FamRZ 1997, 806) oder entfallen, wenn berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt worden sind (BGH, FamRZ 1992, 539, 541). Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei der Berechnung des Einsatzbetrages für den Ehegatten kann unterbleiben, wenn sich daraus ein Missverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt (BGH FamRZ 1999, 367, 368).

 

 

Beispiel:

 

 

Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (V): 2500 DM. Drei unterhaltsberechtigte Kinder: K 1 (Schüler, 18 Jahre), K 2 (11 Jahre),K 3 (5Jahre), die beim wiederverheirateten, nicht leistungsfähigen anderen Elternteil (M) leben. M bezieht das Kindergeld von 840 DM.

 

 

Notwendiger Eigenbedarf des V:

1640 DM,

 

Verteilungsmassse: 2500 - 1640 =

860 DM,

 

Notwendiger Gesamtbedarf der berechtigten Kinder:

 

 

606 DM (K 1) + 444 DM (K 2) + 366 DM (K 3) =

1416 DM.

 

Unterhalt:

 

 

K 1: 606 x 860/1416 = 368 DM

 

 

K 2: 444 x 860/1416 = 270 DM

 

 

K 3: 366 x 860/1416 = 222 DM.

 

 

Kindergeld wird nicht angerechnet (§ 1612 b Abs. 5 BGB).

 

 

 

D.

Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB

 

1.

Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 2450 DM (einschließlich 860 DM Warmmiete). Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 1.860 DM (einschließlich 650 DM Warmmiete).

 

2.

Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 1, 2, 5 BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 1.425 DM, bei Erwerbstätigkeit

1.640 DM.

 

Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich 1.960 DM.

 

 

Anlage zu Teil A Anmerkung 10 der DÜSSELDORFER TABELLE (Deutsche Mark) Stand: 01.07.2001.

 

 

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. und 2. Kind

Einkommensgruppe

1 - 5 Jahre

6 - 11 Jahre

12 - 17 Jahre

 

1 = 100 %

366 -     6 = 360

444 -     0 = 444

525 -     0 = 525

 

2 = 107 %

392 -   32 = 360

476 -   11 = 465

562 -     0 = 562

 

3 = 114 %

418 -   56 = 360

507 -   42 = 465

599 -   25 = 574

 

4 = 121 %

443 -   83 = 360

538 -   73 = 465

636 -   62 = 574

 

5 = 128 %

469 - 109 = 360

569 - 104 = 465

672 -   98 = 574

 

6 = 135 %

495 - 135 = 360

600 - 135 = 465

709 - 135 = 574

 

 

 

 

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes

Einkommensgruppe

1 - 5 Jahre

6 - 11 Jahre

12 - 17 Jahre

 

1 = 100 %

366 -   21 = 345

444 -     0 = 444

525 -     0 = 525

 

2 = 107 %

392 -   47 = 345

476 -   26 = 450

562 -     3 = 559

 

3 = 114 %

418 -   73 = 345

507 -   57 = 450

599 -   40 = 559

 

4 = 121 %

443 -   98 = 345

538 -   88 = 450

636 -   77 = 559

 

5 = 128 %

469 - 124 = 345

569 - 119 = 450

672 - 113 = 559

 

6 = 135 %

495 - 150 = 345

600 - 150 = 450

709 - 150 = 559

 

 

 

 

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind

Einkommensgruppe

1 - 5 Jahre

6 - 11 Jahre

12 - 17 Jahre

 

1 = 100 %

366 -   46 = 320

444 -   19 = 425

525 -     0 = 525

 

2 = 107 %

392 -   72 = 320

476 -   51 = 425

562 -   28 = 534

 

3 = 114 %

418 -   98 = 320

507 -   82 = 425

599 -   65 = 534

 

4 = 121 %

443 - 123 = 320

538 - 113 = 425

636 - 102 = 534

 

5 = 128 %

469 - 149 = 320

569 - 144 = 425

672 - 138 = 534

 

6 = 135 %

495 - 175 = 320

600 - 175 = 425

709 - 175 = 534

 

 

 

 

Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden:

Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung.

Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612 b Abs. 1 BGB).

 

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¹) Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben.

²) Die neue Tabelle (Deutsche Mark) gilt vom 01.07. bis 31.12.2001, danach gilt die Düsseldorfer Tabelle (Euro), Stand 01.01.2002. Bis zum 30.06.2001 ist die bisherige Tabelle (Stand: 01.07.1999; FamRZ 1999, 766 = NJW 1999, 1845) anzuwenden.