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(>Vorgehen von G nach EA / >Vorgehen von S nach EA) (>Früher) 1. Problemstellung: Wenn nach einer einstweiligen Anordnung gleichzeitig G die Erhöhung und S die Beseitigung bzw. Ermäßigung der EA verlangt. Insbesondere also, wenn ein Leistungsantrag von G (dazu) und ein negativer Feststellungsantrag (dazu) von S konkurrieren. 2. Steht dem zweiten Antrag der Einwand der Rechtshängigkeit entgegen? Das Problem lässt sich beseitigen durch Verbindung als Gegenantrag, OLG Düsseldorf DRsp 1997/5466 = FamRZ 1997,824. 3. Ist ein Feststellungsantrag von S (noch) zulässig? a. In der Sache: Wenn G in der Hauptsache auf Unterhalt anträgt, ist ein gegenläufiger Feststellungsantrag von S unzulässig, vgl. Zöller[26.] 620f ZPO R.16b. Soweit der Feststellungsantrag in der Sache nicht über den Gegenstand des Leistungs(wider)antrags hinausgeht und über diesen bereits verhandelt ist (ansonsten könnte S noch durch Antragsrücknahme rechtlos gestellt werden), fehlt das [...]
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