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(>Vorgehen von G nach Abänderung) (>Früher) 1. Nach vereinfachtem Abänderungsverfahren: Das vereinfachte Abänderungsverfahren ist ersatzlos weggefallen und damit auch die spezielle Korrekturklage nach dem früheren 656 ZPO (dazu). Für Korrekturverfahren neuen Rechts gelten insgesamt die nachfolgenden Regeln. 2. Nach einem früheren Verfahren gemäß §§ 238 ff FamFG bzw. § 323 ZPO: a. Wenn zuvor S die Abänderung beantragt hatte: (a) Wenn das Ermäßigungsbegehren erfolglos war: (aa) Grundsätze: Nachdem zuvor sein Abänderungsantrag abgewiesen wurde, ist ein erneuter Antrag von S gemäß § 238 FamFG (dazu) gegen den Ursprungstitel zulässig, jedoch ist das bereits zurückgewiesene Abänderungsvorbringen präkludiert, OLG Karlsruhe FamRZ 1987,395. Eine von der letzten Prognose abweichende Entwicklung ist durch einen Abänderungsantrag vorzubringen, BGH DRsp 2008/6291 = FamRZ 2008,872 = NJW 2008,1525. (ab) Wenn es um die Abänderung eines Vergleichs ging: Dann kommt es [...]
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