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Vereinfachte Unterhaltsverfahren:  

(Unt09/31)
Autor: Brückel

(>Früher)

Wer ist zuständig?

-Örtlich:        § 232 FamFG gilt (dazu); ggf. Zentralgerichte (§ 260 FamFG >Text).

-Funktionell:  Rechtspfleger (§ 25 Nr.2 c) RPflG), außer dann im streitigen Verfahren (dazu).

Sind hier Eilanträge möglich?

Einstweilige Anordnungen kommen nach allgemeinen Regeln (dazu) als eigenständige Verfahren (dazu) in Betracht.

Wie läuft das Verfahren ab?  (>Gesetzestext)

-Prüfung des Antrags:

-Sachliche Voraussetzungen für dieses Verfahren (Statthaftigkeit)  

-Antragseinreichung/ -formalien  (>Rücknahme?)

-Verfahren bei der Vorprüfung des Antrags

-Prüfung etwaiger Einwendungen:

-Verspätet?  

-Liegen erhebliche fristgerechte Einwendungen vor?  

-Entscheidung:

-Festsetzungsbeschluss?  

(Bis 2016: >Bei beachtlichen Einwendungen /  >Sonst: (Teil-)Festsetzung)

-Nach Festsetzung:

-Streitiges Verfahren   (>Bis 31.12.2016)

-Rechtsbehelfe           (>Bis 31.12.2016)

-Abänderung (§ 240 FamFG)  

-Vollstreckungsgegenantrag

-Gerichtsgebühren: >Dazu

-Anwaltsgebühren:  >Dazu  

-Verfahrenskostenhilfe: >VKH-Anwalt nötig?