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(>Nach Urkunden und Vergleichen) (>§ 238 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Ausnahmen von der (vollen) zeitlichen Präklusion 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags" (§ 238 III 1 FamFG). "Rückschlagsperre", BGH DRsp 2015/1529 = NJW 2015,694 = FamRZ 2015,479 [22]. b. Bedeutung: Soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind (>s.u.), ist ein Antrag auf Abänderung für die Zeit vor Rechtshängigkeit (dazu) unzulässig, BT-Drs.16/6308 S.258. Diese Präklusion gilt entsprechend bei späteren Erhöhungen des Antrags, BGH DRsp 1994/4562 = FamRZ 1984,374 = NJW 1984,1458. Über § 238 III FamFG können die Beteiligten nicht disponieren, OLG Dresden DRsp 1997/551 = FamRZ 1996,1089. Soweit danach eine Abänderung nicht möglich ist, kann ein Anspruch auf Schadensersatz (dazu) in Betracht kommen. c. Welcher Zeitraum wird grds. erfasst? Ab Rechtshängigkeit (dazu). Maßgeblich ist die Zustellung an [...]
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