- Unterhalt
- Verfahren zum Unterhalt (Streitverfahren)
- Unterhalt: Familienstreitverfahren
- Unterhalt: FG-Fälle (Kindergeldstreit)
- Unterhaltsrechtliche FG-Verfahren
- Unterhaltsrechtliche Eil-Anträge
- Örtliche Zuständigkeit für Unterhalt
- Zuständigkeit: Unterhalt und nachträgliche Ehesache
- Beistand bei Unterhalt
- Auskunftspflicht Beteiligter
- Auskunftspflichten Dritter
- Unterhalt bei Vaterschaftsfeststellung
- Abänderungsverfahren
- Abänderung: Welches Recht gilt?
- Abänderung nach Vaterschaftsverfahren
- Abänderung nach vereinfachtem Verfahren
- Kommt dem Titel nach ein Abänderungsverfahren in Betracht?
- Wäre ein Abänderungsantrag zulässig?
- Sind Abänderungsgründe nach Beschlüssen ausgeschlossen?
- Auf welche Gründe kann die Abänderung gestützt werden?
- Wann ist die Veränderung entstanden (§ 238 II FamFG)?
- Welcher Stichtag gilt für die Präklusion?
- Ab wann könnte die Entscheidung abgeändert werden?
- Abänderungsentscheidung
- Tenor der Abänderungsentscheidung
- Einstweiliger Rechtsschutz bei Abänderung
- Abänderung von Vergleichen und Urkunden
- Einstweilige Anordnungen bei Unterhalt: Grundsätze
- Einstweilige Anordnung schon vor Geburt
- Einstweilige Anordnung bei Vaterschaftsverfahren
- Vereinfachte Unterhaltsverfahren
- Bezugsrecht bei Kindergeld: Gesetzeslage
- Geltendmachung von Verfahrenskostenvorschuss (VKV)
- Vereinfachtes Verfahren: Gesetzestexte
- Wie sollte Unterhalt geltend gemacht werden?
- Wie wäre höherer oder niedrigerer Unterhalt geltend zu machen?
- Konkurrenz von Abänderungsantrag und Rechtsmittel
- Wie wäre nach einer Erst-Titulierung von Unterhalt vorzugehen?
- Unterhaltsverlangen von G nach abweisender Erst-Entscheidung
- Wie kann G den Unterhalt nach Abänderungsverfahren erhöhen lassen?
- Wenn G nach Titulierung durch EA mehr Unterhalt will
- Wenn S nach EA nicht mehr (voll) zahlen will
- Wenn S nach EA Rückzahlung verlangt
- Wenn nach EA gegenläufige Ansprüche erhoben werden
- Vorgehen nach außergerichtlicher Regelung wegen Unterhalts
- Kann S eine Abänderungsentscheidung ermäßigen lassen?
- Vollständiger Gesetzestext von § 94 SGB XII
(>Nach Urkunden und Vergleichen) (>§ 238 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Ausnahmen von der (vollen) zeitlichen Präklusion 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags" (§ 238 III 1 FamFG). "Rückschlagsperre", BGH DRsp 2015/1529 = NJW 2015,694 = FamRZ 2015,479 [22]. b. Bedeutung: Soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind (>s.u.), ist ein Antrag auf Abänderung für die Zeit vor Rechtshängigkeit (dazu) unzulässig, BT-Drs.16/6308 S.258. Diese Präklusion gilt entsprechend bei späteren Erhöhungen des Antrags, BGH DRsp 1994/4562 = FamRZ 1984,374 = NJW 1984,1458. Über § 238 III FamFG können die Beteiligten nicht disponieren, OLG Dresden DRsp 1997/551 = FamRZ 1996,1089. Soweit danach eine Abänderung nicht möglich ist, kann ein Anspruch auf Schadensersatz (dazu) in Betracht kommen. c. Welcher Zeitraum wird grds. erfasst? Ab Rechtshängigkeit (dazu). Maßgeblich ist die Zustellung an [...]
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