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(>EA-Außerkrafttreten / >Vorgehen von S nach EA / >Konkurrenz G + S) (>Früher) 1. Wie kann G höheren Unterhalt geltend machen? a. Grundlagen: (a) Die einstweilige Anordnung bindet nicht: G hat die gleichen Möglichkeiten, wie wenn der Unterhalt nicht schon durch die einstweilige Anordnung tituliert wäre (dazu), da die EA keine materielle Rechtskraft entfaltet, OLG Frankfurt DRsp 1995/7637 LS = FamRZ 1995,877. Die EA tritt vielmehr beim Wirksamwerden (s.u.2.) einer anderweitigen bzw. weitergehenden Entscheidung automatisch außer Kraft (§ 56 FamFG >dazu). Dies kann auf Antrag nach § 56 III FamFG ausgesprochen werden (dazu). (b) Aber das materielle Recht kann entgegenstehen: Ein gegenüber der einstweiligen Anordnung erhöhter Unterhalt darf erst ab dem Zeitpunkt zugesprochen werden, ab dem er nach materiellem Recht verlangt werden kann (dazu), vgl. Zöller[26.] 620f ZPO R.16. b. Welche Antragsart kommt daher in Betracht? (a) Abänderungsantrag? Nein, unzulässig [...]
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