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(>Einstweiliger Rechtsschutz generell / >Hauptsacheantrag bei Vaterschaftsantrag) (>EA vor Geburt) (>§ 248 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Verfahrensfragen / 3. Außerkrafttreten/ Regress 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind oder dessen Mutter in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des BGB nicht besteht, nur zulässig, wenn ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des BGB anhängig ist" (§ 248 I FamFG). b. Bedeutung: Ein Antrag auf Unterhalt ist grds. unzulässig bzw. unschlüssig, wenn der Antragsgegner rechtlich nicht Vater ist (dazu). Abweichend von § 1600d IV BGB (dazu) muss jedoch bei einem Unterhaltsantrag im Fall des § 248 FamFG die rechtliche Vaterschaft nicht bereits feststehen, Zöller[30.] 248 FamFG R.1. "§ 1600d Abs.2 und 3 des BGB gilt [...]
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