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(>Vereinfachtes Verfahren / >Nach Unterhalt im Vaterschaftsverfahren) (>Früher) (>§ 240 FamFG im Kontext) 1. Verhältnis von § 240 I 2.Alt. FamFG zu anderen Verfahren: a. Zu § 238 FamFG (dazu): Hier gilt das Gleiche wie bei der Abänderung nach einer Unterhaltsentscheidung im Vaterschaftsverfahren: >Dazu. Auch hier gilt, dass jetzt die Beschränkung des Verfahrensstoffs (hier durch §§ 249 ff FamFG >Text) wegfällt. b. Zu § 255 FamFG (dazu): (a) Gesetzeslage: ".., sofern nicht bereits ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 gestellt worden ist" (§ 240 I FamFG). (b) Bedeutung: Ein streitiges Verfahren im Anschluss an den Festsetzungsbeschluss hat Vorrang, BT-Drs.16/6308 S.258. 2. Wann kommt hier eine Abänderung gemäß § 240 FamFG in Betracht? a. Gesetzeslage: "Enthält eine rechtskräftige Entscheidung nach .. § 253 eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die [...]
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