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(>Abstammungssachen / >Abänderung / >Einstweilige Anordnung) (>Früher) (>Anwendbares Recht bei Auslandsbezug) (>§ 237 FamFG im Kontext) 2. Zulässige Anträge und Einwendungen / 3. Verfahrensfragen 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des BGB nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des BGB anhängig ist" (§ 237 I FamFG). b. Bedeutung: Ein Antrag auf Kindesunterhalt ist grds. unzulässig und unschlüssig, wenn der Antragsgegner rechtlich nicht Vater ist (dazu). Abweichend von der Sperre nach § 1600d IV (V) BGB (dazu) kann sich das Kind jedoch bei einem Unterhaltsantrag im Fall des § 237 FamFG auf eine lediglich behauptete Vaterschaft berufen, BT-Drs.16/6308 S.257. Aus Kostengründen sollte ein [...]
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