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(>§ 238 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Gesetzeslage: "Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war" (§ 238 II FamFG). 1. Welches frühere Verfahren ist für den Präklusions-Stichtag maßgeblich? Maßgebend ist das "vorausgegangene" Verfahren. Abzuändern ist zwar immer der Ersttitel, jedoch in der Fassung der letzten Abänderungsentscheidung; daher ist die letzte mündliche Verhandlung im dortigen Verfahren i.S.v. § 238 II FamFG maßgeblich, BGH DRsp 1998/1146 = FamRZ 1998,99 = NJW 1998,161, OLG Karlsruhe DRsp 2014/800. Wenn die letzte Abänderungsentscheidung nur eine Abweisung als unzulässig beinhaltet, bleibt der Ersttitel maßgeblich; ansonsten war es Sache der Partei, schon im vorigen Verfahren einen Gegenantrag zu stellen, Graba NJW 2009,2412. 2. Welcher Zeitpunkt in diesem Verfahren [...]
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