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(>§ 238 FamFG im Kontext) (>Früher) 2. Was kann bei einem erneuten Antrag vorgebracht werden? 1. Auf welche Gründe kann ein Abänderungsantrag gestützt werden? a. Gesetzeslage: "Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war" (§ 238 II FamFG). b. Was ist ggf. ausgeschlossen? (a) Frühere Rechtsprechung: Alle Abänderungsgründe, die z.Zt. der maßgeblichen (dazu) Verhandlung bestanden haben und die (ggf. mit einem Gegenantrag) vorgebracht werden konnten (dazu), wobei die Parteirolle unerheblich ist, BGH DRsp 1998/1146 = FamRZ 1998,99 = NJW 1998,161. (b) BGH ab 11.4.2018: Wenn im vorigen Verfahren die Höhe des Unterhalts neu festgelegt wurde, ist weiterhin alles präkludiert, was der Richtung dieser Entscheidung widersprechen würde; hiervon abweichend steht die Rechtskraft jedoch einem auf den nicht [...]
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