KostenverzeichnisGliederungTeil 1 Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen GerichtenHauptabschnitt 1 MahnverfahrenHauptabschnitt 2 ProzessverfahrenAbschnitt 1 Erster RechtszugUnterabschnitt 1 Verfahren vor dem Amts- oder LandgerichtUnterabschnitt 2 Verfahren vor dem OberlandesgerichtUnterabschnitt 3 Verfahren vor dem BundesgerichtshofAbschnitt 2 Berufung und bestimmte BeschwerdenAbschnitt 3 Revision und Rechtsbeschwerde nach § 77 GWB, § 86EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDGAbschnitt 4 Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDGAbschnitt 5 Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem BundesgerichtshofUnterabschnitt 1 BerufungsverfahrenUnterabschnitt 2 Beschwerdeverfahren und RechtsbeschwerdeverfahrenHauptabschnitt 3 (weggefallen)Hauptabschnitt 4 Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige VerfügungAbschnitt 1 Erster RechtszugAbschnitt 2 BerufungAbschnitt 3 BeschwerdeHauptabschnitt 5 Vorbereitung der grenzüberschreitenden ZwangsvollstreckungAbschnitt 1 Erster RechtszugAbschnitt 2 RechtsmittelverfahrenHauptabschnitt 6 Sonstige VerfahrenAbschnitt 1 Selbständiges BeweisverfahrenAbschnitt 2 Schiedsrichterliches VerfahrenUnterabschnitt 1 Erster RechtszugUnterabschnitt 2 RechtsbeschwerdeAbschnitt 3 Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem WertpapierhandelsgesetzAbschnitt 4 Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem UmwandlungsgesetzUnterabschnitt 1 Erster RechtszugUnterabschnitt 2 BeschwerdeAbschnitt 5 Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-ReorganisationsgesetzAbschnitt 6 Umsetzungsverfahren nach dem VerbraucherrechtedurchsetzungsgesetzHauptabschnitt 7 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörHauptabschnitt 8 Sonstige Beschwerden und RechtsbeschwerdenAbschnitt 1 Sonstige BeschwerdenAbschnitt 2 Sonstige RechtsbeschwerdenHauptabschnitt 9 Besondere GebührenTeil 2 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche VerfahrenHauptabschnitt 1 Zwangsvollstreckung nach der ZivilprozessordnungAbschnitt 1 Erster RechtszugAbschnitt 2 BeschwerdenUnterabschnitt 1 BeschwerdeUnterabschnitt 2 RechtsbeschwerdeHauptabschnitt 2 Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer BahneinheitAbschnitt 1 ZwangsversteigerungAbschnitt 2 ZwangsverwaltungAbschnitt 3 Zwangsliquidation einer BahneinheitAbschnitt 4 BeschwerdenUnterabschnitt 1 BeschwerdeUnterabschnitt 2 RechtsbeschwerdeHauptabschnitt 3 InsolvenzverfahrenAbschnitt 1 EröffnungsverfahrenAbschnitt 2 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des SchuldnersAbschnitt 3 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines GläubigersAbschnitt 4 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177InsO)Abschnitt 5 RestschuldbefreiungAbschnitt 6 Besondere Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848Abschnitt 7 KoordinationsverfahrenAbschnitt 8 BeschwerdenHauptabschnitt 4 Schifffahrtsrechtliches VerteilungsverfahrenAbschnitt 1 EröffnungsverfahrenAbschnitt 2 VerteilungsverfahrenAbschnitt 3 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177InsO)Abschnitt 4 Beschwerde und RechtsbeschwerdeHauptabschnitt 5 Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzAbschnitt 1 Verfahren vor dem RestrukturierungsgerichtAbschnitt 2 BeschwerdenUnterabschnitt 1 Sofortige BeschwerdeUnterabschnitt 2 RechtsbeschwerdeHauptabschnitt 6 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörTeil 3 Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Vollstreckungshilfeverfahren wegen im Ausland verhängter GeldsanktionenHauptabschnitt 1 OffizialverfahrenAbschnitt 1 Erster RechtszugAbschnitt 2 BerufungAbschnitt 3 RevisionAbschnitt 4 WiederaufnahmeverfahrenAbschnitt 5 Psychosoziale ProzessbegleitungHauptabschnitt 2 Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des StrafantragsHauptabschnitt 3 PrivatklageAbschnitt 1 Erster RechtszugAbschnitt 2 BerufungAbschnitt 3 RevisionAbschnitt 4 WiederaufnahmeverfahrenHauptabschnitt 4 Einziehung und verwandte MaßnahmenAbschnitt 1 Antrag des Privatklägers nach § 435StPOAbschnitt 2 BeschwerdeAbschnitt 3 BerufungAbschnitt 4 RevisionAbschnitt 5 WiederaufnahmeverfahrenHauptabschnitt 5 NebenklageAbschnitt 1 BerufungAbschnitt 2 RevisionAbschnitt 3 WiederaufnahmeverfahrenHauptabschnitt 6 Sonstige BeschwerdenHauptabschnitt 7 EntschädigungsverfahrenHauptabschnitt 8 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des JugendgerichtsgesetzesAbschnitt 1 Antrag auf gerichtliche EntscheidungAbschnitt 2 Beschwerde und RechtsbeschwerdeAbschnitt 3 Vorläufiger RechtsschutzHauptabschnitt 9 Sonstige VerfahrenAbschnitt 1 Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten GeldsanktionAbschnitt 2 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörTeil 4 Verfahren nach dem Gesetz über OrdnungswidrigkeitenHauptabschnitt 1 BußgeldverfahrenAbschnitt 1 Erster RechtszugAbschnitt 2 RechtsbeschwerdeAbschnitt 3 WiederaufnahmeverfahrenHauptabschnitt 2 Einziehung und verwandte MaßnahmenAbschnitt 1 BeschwerdeAbschnitt 2 RechtsbeschwerdeAbschnitt 3 WiederaufnahmeverfahrenHauptabschnitt 3 Besondere GebührenHauptabschnitt 4 Sonstige BeschwerdenHauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörTeil 5 Verfahren vor den Gerichten der VerwaltungsgerichtsbarkeitHauptabschnitt 1 ProzessverfahrenAbschnitt 1 Erster RechtszugUnterabschnitt 1 VerwaltungsgerichtUnterabschnitt 2 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)Unterabschnitt 3 BundesverwaltungsgerichtAbschnitt 2 Zulassung und Durchführung der BerufungAbschnitt 3 RevisionHauptabschnitt 2 Vorläufiger RechtsschutzAbschnitt 1 Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der HauptsacheAbschnitt 2 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)Abschnitt 3 BundesverwaltungsgerichtAbschnitt 4 BeschwerdeHauptabschnitt 3 Besondere VerfahrenHauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörHauptabschnitt 5 Sonstige BeschwerdenHauptabschnitt 6 Besondere GebührenTeil 6 Verfahren vor den Gerichten der FinanzgerichtsbarkeitHauptabschnitt 1 ProzessverfahrenAbschnitt 1 Erster RechtszugUnterabschnitt 1 Verfahren vor dem FinanzgerichtUnterabschnitt 2 Verfahren vor dem BundesfinanzhofAbschnitt 2 RevisionHauptabschnitt 2 Vorläufiger RechtsschutzAbschnitt 1 Erster RechtszugAbschnitt 2 BeschwerdeHauptabschnitt 3 Besondere VerfahrenHauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörHauptabschnitt 5 Sonstige BeschwerdenHauptabschnitt 6 Besondere GebührTeil 7 Verfahren vor den Gerichten der SozialgerichtsbarkeitHauptabschnitt 1 ProzessverfahrenAbschnitt 1 Erster RechtszugUnterabschnitt 1 Verfahren vor dem SozialgerichtUnterabschnitt 2 Verfahren vor dem LandessozialgerichtUnterabschnitt 3 Verfahren vor dem BundessozialgerichtAbschnitt 2 BerufungAbschnitt 3 RevisionHauptabschnitt 2 Vorläufiger RechtsschutzAbschnitt 1 Erster RechtszugAbschnitt 2 BeschwerdeHauptabschnitt 3 BeweissicherungsverfahrenHauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörHauptabschnitt 5 Sonstige BeschwerdenHauptabschnitt 6 Besondere GebührenTeil 8 Verfahren vor den Gerichten der ArbeitsgerichtsbarkeitHauptabschnitt 1 MahnverfahrenHauptabschnitt 2 UrteilsverfahrenAbschnitt 1 Erster RechtszugAbschnitt 2 BerufungAbschnitt 3 RevisionHauptabschnitt 3 Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige VerfügungAbschnitt 1 Erster RechtszugAbschnitt 2 BerufungAbschnitt 3 BeschwerdeHauptabschnitt 4 Besondere VerfahrenHauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörHauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden und RechtsbeschwerdenAbschnitt 1 Sonstige BeschwerdenAbschnitt 2 Sonstige RechtsbeschwerdenHauptabschnitt 7 Besondere GebührTeil 9 AuslagenTeil 1 Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen GerichtenVorbemerkung 1:Die Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren.Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren
Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls
0,5 - mindestens 36,00 €
Hauptabschnitt 2 ProzessverfahrenAbschnitt 1 Erster RechtszugVorbemerkung 1.2.1:Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht im Musterverfahren nach dem KapMuG; das erstinstanzliche Musterverfahren gilt als Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens.Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht
(1) Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist.(2) Soweit der Kläger wegen desselben Streitgegenstands einen Anspruch zum Musterverfahren angemeldet hat (§ 10 Abs. 2 KapMuG), wird insoweit die Gebühr 1902 angerechnet.
1211
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,b) in den Fällen des § 128 Abs. 2ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,c) im Verfahren nach § 495 a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem eine Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,d) im Fall des § 331 Abs. 3ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird odere) im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313 a Abs. 2ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder nur deshalb Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313 a Abs. 4 Nr. 5 ZPO),3. gerichtlichen Vergleich oder Beschluss nach § 23 Abs. 3 KapMuG oder4. Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf
1,0
Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313 a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,b) in den Fällen des § 128 Abs. 2ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oderc) im Fall des § 331 Abs. 3ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313 a Abs. 2ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,3. gerichtlichen Vergleich oder4. Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1212 ermäßigt sich auf
2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Im Verfahren über eine Abhilfeklage nach dem VDuG ist die Ermäßigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Abhilfegrundurteil vorausgegangen ist.
Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,b) in den Fällen des § 128 Abs. 2ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oderc) im Fall des § 331 Abs. 3ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313 a Abs. 2ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,3. gerichtlichen Vergleich oder4. Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1214 ermäßigt sich auf
3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2 Berufung und bestimmte BeschwerdenVorbemerkung 1.2.2:Dieser Abschnitt ist auf Beschwerdeverfahren nach 1. den §§ 73 und 171 GWB,2. § 48 WpÜG,3. § 37 u Abs. 1 WpHG,4. § 75EnWG,5. § 13 EU-VSchDG,6. § 35 KSpG und7. § 11 WRegG anzuwenden.
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf
1,0
Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1222
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1221 anzuwenden ist, durch
1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,b) in den Fällen des § 128 Abs. 2ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313 a Abs. 2ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,3. gerichtlichen Vergleich oder4. Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf
2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1223
Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313 a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1222 Nr. 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf
3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1222 erfüllt sind.
Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf
1,0
Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1232
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1231 anzuwenden ist, durch
1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,b) in den Fällen des § 128 Abs. 2ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,3. gerichtlichen Vergleich oder4. Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf
3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG
Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision: Soweit der Antrag abgelehnt wird
1,5
1241
Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrevision zugelassen wird.
1242
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
2,0
1243
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.
Abschnitt 5 Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem BundesgerichtshofUnterabschnitt 1 Berufungsverfahren
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf
1,0
Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1252
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1251 anzuwenden ist, durch 1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,3. gerichtlichen Vergleich oder4. Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf
3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2 Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren
Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG oder § 20 GebrMG i. V. m. § 122 PatG gegen ein Urteil über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangslizenzsachen
2,0
1254
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1253 ermäßigt sich auf
1,0
Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1255
Verfahren über die Rechtsbeschwerde
825,00 €
1256
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1255 ermäßigt sich auf
110,00 €
Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Hauptabschnitt 3 (weggefallen)Hauptabschnitt 4 Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige VerfügungVorbemerkung 1.4:(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1.(2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.(3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oderb) wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313 a Abs. 2ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,3. gerichtlichen Vergleich oder4. Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 922 Abs. 1, auch i. V. m. § 936ZPO, oder ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1410 ermäßigt sich auf
1,0
Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313 a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1412
Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91 a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn nicht Nummer 1411 erfüllt ist: Die Gebühr 1410 erhöht sich nach dem Wert des Streitgegenstands, auf den sich die Entscheidung bezieht, auf
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf
1,0
Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1422
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1421 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Berufung oder des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,b) in den Fällen des § 128 Abs. 2ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,3. gerichtlichen Vergleich oder4. Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf
2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1423
Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313 a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1422 Nr. 2 genannten Urteile mit schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist: Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf
3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1422 erfüllt sind.
Verfahren über die Beschwerde 1. gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder2. in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
1,5
1431
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 1430 ermäßigt sich auf
1,0
Hauptabschnitt 5 Vorbereitung der grenzüberschreitenden ZwangsvollstreckungVorbemerkung 1.5:Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung bestimmt sich nach Nummer 1620.Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Verfahren über Anträge auf 1. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,2. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist,3. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln,4. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verfahren und5. Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung (§ 1115ZPO)
oder über die Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils
264,00 €
1511
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird: Die Gebühr 1510 ermäßigt sich auf
99,00 €
Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1512
Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG oder § 27 IntErbRVG
17,00 €
1513
Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079ZPO oder über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1110ZPO oder nach § 58 oder § 59 AVAG
22,00 €
1514
Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist
Verfahren über Rechtsmittel in den Nummern 1510 und 1514 genannten Verfahren
396,00 €
1521
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf
99,00 €
1522
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahmedes Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1521 erfüllt ist: Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf
198,00 €
Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1523
Verfahren über Rechtsmittel in 1. den in den Nummern 1512 und 1513 genannten Verfahren und2. Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079ZPO:
Das Rechtsmittel wird verworfen oder zurückgewiesen
Verfahren über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung
2,0
Die Gebühr ist auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung zu erheben.
1621
Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens
2,0
1622
Verfahren bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts
2,0
1623
Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters
0,5
1624
Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts
0,5
1625
Verfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen
0,5
1626
Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme oder über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung
2,0
Im Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und in dem Verfahren über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.
1627
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: Die Gebühren 1620 bis 1622 und 1626 ermäßigen sich auf
Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1620 bis 1622 und 1626 genannten Verfahren
3,0
1629
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags: Die Gebühr 1628 ermäßigt sich auf
1,0
Abschnitt 3 Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz
Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes
1,0
1641
Verfahren nach § 246 a des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG), nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 327 e Abs. 2 des Aktiengesetzes) oder nach § 16 Abs. 3 UmwG
1,5
1642
Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühren 1640 und 1641 ermäßigen sich auf
0,5
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 1640 genannten Verfahren
1,0
1644
Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühr 1643 ermäßigt sich auf
0,5
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Abschnitt 5 Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321 a ZPO, auch i. V. m. § 122 a PatG oder § 89 a MarkenG, § 69 GWB, § 41 AgrarOLkG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €
Hauptabschnitt 8 Sonstige Beschwerden und RechtsbeschwerdenAbschnitt 1 Sonstige Beschwerden
Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91 a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494 a Abs. 2 Satz 2 ZPO
99,00 €
1811
Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühr 1810 ermäßigt sich auf
66,00 €
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1812
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3ZPO)
2,0
1821
Verfahren über Rechtsbeschwerden nach § 20 KapMuG
5,0
1822
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1820 und 1821 ermäßigen sich auf
1,0
Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1823
Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91 a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494 a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3ZPO
198,00 €
1824
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf
66,00 €
1825
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1824 erfüllt ist: Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf
99,00 €
1826
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
132,00 €
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
1827
Verfahren über die in Nummer 1826 genannten Rechtsbeschwerden: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird
0,25
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3GKG entsprechend anzuwenden.
1901
Auferlegung einer Gebühr nach § 38GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits
wie vom Gericht bestimmt
1902
Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Abs. 2 KapMuG)
0,5
Teil 2 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche VerfahrenHauptabschnitt 1 Zwangsvollstreckung nach der ZivilprozessordnungVorbemerkung 2.1:Dieser Hauptabschnitt ist auch auf Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie auf alle Verfahren über Anträge auf Einschränkung oder Beendigung der Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 954 Abs. 2ZPO i. V. m. Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014) anzuwenden. Im Übrigen bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 4 oder Teil 8 Hauptabschnitt 3.Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Verfahren über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733ZPO)
22,00 €
Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.
2111
Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890ZPO sowie im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
22,00 €
Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen.
2112
In dem Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung wird ein Antrag auf Einholung von Kontoinformationen gestellt:
Die Gebühr 2111 erhöht sich auf
37,00 €
2113
Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO
22,00 €
2114
Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802 g Abs. 1 ZPO)
22,00 €
2115
Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889ZPO
35,00 €
2116
weggefallen
2117
Verteilungsverfahren
0,5
2118
Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796 a ZPO
66,00 €
2119
Verfahren über Anträge auf Beendigung, Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 954 Abs. 2, § 1084ZPO, auch i. V. m. § 1096 oder § 1109ZPO oder nach § 31AUG
Verfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
1,0
2121
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
33,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
2,0
2123
Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.
2124
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 2 Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer BahneinheitVorbemerkung 2.2:Die Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Wird der Antrag von mehreren Gesamtgläubigern, Gesamthandsgläubigern oder im Fall der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft von mehreren Miteigentümern gemeinsam gestellt, gelten diese als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765 a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 2240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30 a ZVG, gilt Satz 3 entsprechend.Abschnitt 1 Zwangsversteigerung
Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren
110,00 €
2211
Verfahren im Allgemeinen
0,5
2212
Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist: Die Gebühr 2211 ermäßigt sich auf
0,25
2213
Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten
0,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des § 74 a oder des § 85 a ZVG versagt bleibt.
2214
Erteilung des Zuschlags
0,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird.
2215
Verteilungsverfahren
0,5
2216
Es findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht statt (§§ 143, 144ZVG): Die Gebühr 2215 ermäßigt sich auf
Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
132,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
2241
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
264,00 €
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
2243
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird
2,0
Hauptabschnitt 3 InsolvenzverfahrenVorbemerkung 2.3:Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich.Abschnitt 1 Eröffnungsverfahren
Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
0,5
Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306InsO ruht.
2311
Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
0,5 - mindestens 198,00 €
Abschnitt 2 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des SchuldnersVorbemerkung 2.3.2:Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde.
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.
2321
Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213InsO: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf
0,5
2322
Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213InsO: Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf
1,5
Abschnitt 3 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines GläubigersVorbemerkung 2.3.3:Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde.
Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
1,0
2381
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €
2382
Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102 c § 26 EGInsO
1,0
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
2,0
2384
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags: Die Gebühr 2383 ermäßigt sich auf
1,0
2385
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
132,00 €
2386
Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102 c § 26 EGInsO i. V. m. § 574ZPO
2,0
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Verfahren über Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
66,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
2441
Verfahren über Rechtsbeschwerden: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
132,00 €
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 5 Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzAbschnitt 1 Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht
Entgegennahme der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens (§ 31 StaRUG)
150,00 €
Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens einschließlich der Aufhebung der Restrukturierungssache abgegolten.
2511
Verfahren über den Antrag auf Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens
1 000,00 €
(1) Die Gebühr 2510 wird angerechnet.(2) Endet das gesamte Verfahren, bevor der gerichtliche Erörterungs- und Abstimmungstermin begonnen hat oder bevor der Restrukturierungsplan gerichtlich bestätigt wurde, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen.
2512
In derselben Restrukturierungssache wird die Inanspruchnahme von mehr als drei Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens beantragt: Die Gebühr 2511 beträgt
1 500,00 €
2513
Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten
500,00 €
Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Bestellung, insbesondere auch die Aufsicht über den Restrukturierungsbeauftragten, abgegolten.
2514
Verfahren über den Antrag auf Bestellung eines Sanierungsmoderators
500,00 €
Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts in dem Verfahren einschließlich der Bestätigung eines Sanierungsvergleichs abgegolten.