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§ 846 Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, erfolgt nach den §§ 829 bis 845 unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften.





 Stand: 01.02.2024