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§ 27 Bußgeldsachen

GKG ( Gerichtskostengesetz )

 
 

Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet die entstandenen Kosten.





 Stand: 01.04.2024