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In den vorangegangenen Berechnungsbeispielen wurde von der Fallgestaltung ausgegangen, dass der Versicherungsnehmer zuerst den Kaskoversicherer in Anspruch nimmt und erst anschließend bei der Geltendmachung des Haftpflichtschadens auf die dortige Quote der nicht gedeckte Teil des kongruenten Schadens angerechnet wird. In der Regulierungspraxis wird aber häufig umgekehrt verfahren, vor allem dann, wenn der Geschädigte zunächst davon ausgeht, dass die Ersatzquote auf seinen Haftpflichtschaden 100 % beträgt. Ergibt sich dann im Verlauf der Regulierung, dass – beispielsweise aus Beweisschwierigkeiten – nur eine Teilquote durchgesetzt werden kann, entschließt er sich erst danach, seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Die Änderung der Reihenfolge kann dann aber zu einem abweichenden Ergebnis führen, und zwar wegen des Selbstbehalts. Bleiben wir wieder bei unserem vorigen Beispielsfall und stellen die kongruenten Schadenpositionen zusammen, so ergeben sich: [...]
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