Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Das vom BGH gebildete Beispiel ist insofern nicht praxisgerecht, als im Regelfall der geschädigte Versicherungsnehmer nicht nur einen Anspruch auf Ersatz seines Fahrzeugschadens hat, sondern darüber hinaus auch andere Schadenpositionen geltend machen kann. Der Gedanke des Quotenvorrechts nach der Differenztheorie darf nicht dazu verführen, dass man dem Versicherungsnehmer dieses Vorrecht hinsichtlich aller geltend gemachten Schadenpositionen gewährt. Der Versicherungsnehmer kann nicht etwa die Zahlung des Schädigers zunächst auf den durch die Kaskoversicherung nicht gedeckten Teil des Schadens, also beispielsweise Mietwagenkosten, Pauschalauslagen und Verdienstausfall, verrechnen und erst den noch verbleibenden Restbetrag auf seinen Fahrzeugschaden; vielmehr gehören zu den Schadenpositionen, die der Versicherungsnehmer nach der Differenztheorie vorrangig ersetzt erhalten muss, nur solche, die zur selben Schadensart gehören wie die Schäden, zu deren Deckung die [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen