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Die vom Kaskoversicherer gezahlte Entschädigung muss im Ergebnis auf einen Haftpflichtanspruch angerechnet werden. § 86 VVG bestimmt, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen Dritte auf den Versicherer übergeht, soweit er eine Entschädigung leistet. Für diese Regelung bestehen zwei Gründe: Einmal soll eine Bereicherung vermieden werden, die dadurch eintreten würde, dass der Geschädigte wegen des gleichen Schadens Ersatz sowohl vom Haftpflichtigen als auch vom Versicherer erhält; zum anderen soll der Schädiger durch den Umstand, dass der Geschädigte einen mit Prämienzahlung erkauften Anspruch gegen den Versicherer hat, nicht ungerechtfertigt von seiner Schadenersatzverpflichtung befreit werden. Der Forderungsübergang findet erst dann statt, wenn der Versicherer seine Ersatzleistung tatsächlich und uneingeschränkt erbracht hat. Neben der Legalzession des § 86 VVG kann sich aus der Vertragstreuepflicht des Versicherungsnehmers die Verpflichtung ergeben, den [...]
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