Der Forderungsübergang erstreckt sich auf Ansprüche, die der Leistung des Kaskoversicherers entsprechen, also kongruent sind. Derselbe Unfall, der den Haftpflichtanspruch auslöst und ein Versicherungsfall in der Kaskoversicherung ist, kann inhaltlich verschiedene Ersatzansprüche ergeben: den Sachschaden wie auch Sachfolgeschäden, Personenschäden sowie Personenfolgeschäden. Nach § 86 VVG soll ein Forderungsübergang nur hinsichtlich der „Leistung“ des Kaskoversicherers erfolgen, weswegen eine Klärung erfolgen muss, für welche Schäden die Kaskoversicherung Schutz bietet. Im Gegensatz zum Haftpflichtschaden wird gem. A.2.5 AKB 2015 (Stand 2023) – wie auch vorstehend ersichtlich – Ersatz nur für den Fahrzeugschaden gewährt, nicht jedoch für den Personenschaden. Zu berücksichtigen ist, dass sich Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung ihrem Inhalt nach unterscheiden, wobei die Kaskoversicherung reine Sachversicherung ist, die die Zerstörung, die Beschädigung [...]