Der Forderungsübergang ist so lange unproblematisch, als der Umfang des Anspruchs gegen den Haftpflichtigen wie auch der Anspruch auf die Kaskoentschädigung zur Abdeckung des gesamten dem Versicherungsnehmer entstandenen Schadens ausreichen. Der Fahrzeugschaden beträgt 5.000 €. Der Geschädigte hat eine Vollkaskoversicherung (ohne Selbstbeteiligung) abgeschlossen, die diesen Betrag ersetzt. Der Unfallgegner muss wegen seiner Alleinhaftung Schadensersatz im Umfang von 5.000 € leisten. Zahlt der Kaskoversicherer im genannten Schaden und geht der Schadensersatzanspruch gegen den Unfallgegner auf ihn über, so ist der Schaden des Versicherungsnehmers bereits voll gedeckt; er hat keinerlei Nachteile. Anders ist die Situation, wenn die Ersatzverpflichtung des einen oder des anderen oder sogar die beider nicht ausreicht, um den gesamten entstandenen Schaden auszugleichen. Das kann der Fall sein, wenn der Versicherungsnehmer gegenüber dem haftpflichtigen Unfallgegner sich eine [...]