Der BGH hat sich (BGH, Urt. v. 12.01.1982 – VI ZR 265/80, VersR 1982, 383) der zuletzt genannten Auslegung angeschlossen. Diese, als Differenztheorie bezeichnet, wird damit begründet, dass es bei der Schadenversicherung Vertragszweck ist, dem Versicherungsnehmer seinen Schaden auf jeden Fall bis zur Höhe der Versicherungssumme ohne Rücksicht auf andere Ersatzmöglichkeiten zu ersetzen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass der Versicherer die Vergütung für seine Leistung bereits in Form der Versicherungsprämien erhalten hat, weswegen also die Ersatzforderung erst auf den Versicherer übergehen soll, wenn und soweit dies zur Vermeidung einer Bereicherung des Versicherungsnehmers notwendig wird. Eine solche Bereicherung kann erst dann eintreten, wenn die Versicherungsleistung und die Ersatzforderung den Schaden übersteigen. Anwendung der Differenztheorie: „Reicht die Schadenersatzforderung nicht aus, um den Versicherer und den Geschädigten zu befriedigen, so hat der [...]