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§ 86 Abs. 2 VVG legt dem Versicherungsnehmer folgende Obliegenheiten auf: Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Diese Regelung ist insbesondere beim Abschluss von Vergleichen mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zu beachten: Wird in dem Vergleich eine Generalquittung vereinbart, muss darauf geachtet werden, dass hier kein Anspruchsverzicht zu Lasten des eigenen Versicherers für solche Ansprüche erklärt wird, die schon auf diesen übergegangen sind oder noch übergehen werden (LG Saarbrücken, Urt. v. 22.11.2018 – 14 O 221/17, juris). Die Obliegenheit des [...]
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