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Für den Zeitraum der Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs bzw. für die Zeit, die für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs benötigt wird, kann ein Mietwagen in Anspruch genommen werden. Die Ersatzpflicht der entstandenen Kosten ist im Grundsatz unstrittig (BGH, Urt. v. 09.03.2010 – VI ZR 6/09, NJW 2010, 2569). Jedoch muss für den Einzelfall geprüft werden, ob sich nicht schon die Anmietung selbst verbietet; anderenfalls können sich auch Schwierigkeiten zum Umfang der zu erstattenden Mietwagenkosten [...]
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