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Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erspart sich der Geschädigte Aufwendungen, die anderenfalls bei der Weiterbenutzung seines eigenen Wagens angefallen wären. Diese sind unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs anzurechnen. Das ist im Grundsatz an sich immer unbestritten gewesen; unterschiedliche Auffassungen bestanden nur für die Fälle, in denen der Geschädigte nicht einen Ersatzwagen gleichen Typs, sondern ein kleineres als das Unfallfahrzeug gemietet hatte. Bei Anmietung eines klassengleichen Mietwagens ist nach der Rechtsprechung eine Eigenersparnis i.H.v. 10 % als Vorteilsausgleich zu berücksichtigen (AG Aalen, Urt. v. 06.11.2015 – 30 C 494/14, SVR 2016, 132; LG Frankenthal, Urt. v. 14.12.2016 – 2 S 162/16, SVR 2017, 222). Deutlich wird dies in dem Urteil des KG (Urt. v. 11.07.2019 – 22 U 160/17, VersR 2020, 46): „Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte, weshalb ausschließlich [...]
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