Weit verbreitet sind Direktabrechnungen von Mietwagenunternehmen nach einem Unfall mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Tritt der Geschädigte die Forderung aus der Mietwagenrechnung an das Mietwagenunternehmen ab, ist daher zu prüfen, ob die Abtretung wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gem. § 134 BGB nichtig ist. Offenbleiben kann allerdings nach Auffassung des BGH die Frage, ob es sich bei der Einziehung der an das Mietwagenunternehmen des Geschädigten abgetretenen Schadensersatzforderung um eine Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG handelt oder eine eigene Rechtsangelegenheit des Unternehmens vorliegt. Auch wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgeht, ist diese nach § 5 RDG erlaubt (BGH, Urt. v. 31.01.2012 – VI ZR 143/11, VersR 2012, 458). Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob [...]