Die konkrete Berechnung der Eigenersparnis nach den ersparten Betriebskosten ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 10.05.1963 – VI ZR 235/62, VersR 1963, 1399) anhand der folgenden Kostenfaktoren vorzunehmen: Öl- und Schmierstoffe; Reifenabnutzung; Reparatur- und Inspektionskosten; Gebrauchsabschreibung, soweit die Fahrstrecke über 1.000 km liegt. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen (auch Leasingfahrzeugen) ist nach der BGH-Rechtsprechung wegen der starken Abnutzung ein höherer, pauschal zu ermittelnder Abzug vorzunehmen, der dem tatrichterlichem Ermessen nach § 287 ZPO unterliegt (BGH, Urt. v. 07.05.1996 – VI ZR 138/95, NJW 1996, 1958). Das LG Saarbrücken (Urt. v. 05.04.2012 – 13 S 15/12, NJW 2012, 2978) hat einen Abzug i.H.v. 25 % der Nettomietkosten vorgenommen, das KG (Urt. v. 05.07.2004 – 12 U 283/03, NZV 2005, 146) von 25 % der Mietwagenkosten. Die Berechnung der Betriebskosten kann über das Online-Angebot des ADAC typenbezogen ermittelt werden. [...]