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Der Mieter kann i.d.R. vereinbaren, dass das Mietfahrzeug vollkaskoversichert wird, wobei der Vermieter hierfür anteilige Prämienaufwendungen in Rechnung stellt. Diese Kosten sind nach der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 15.02.2005 – VI ZR 74/04, NJW 2005, 1041) auch dann zu erstatten, wenn das Unfallfahrzeug nicht entsprechend versichert und das Mietfahrzeug wesentlich höherwertig ist. Enthält der Mietvertrag eine Klausel, wonach eine Haftungsfreistellung „nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung“ vereinbart ist, schließt dies auch Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeugs entstehen, ein (BGH, Urt. v. 19.01.2005 – XII ZR 107/01, NJW 2005, [...]
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