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Mietet ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall einen Mietwagen an, ist er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung zu wählen. Bietet die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug an, kann dies beachtlich sein, wenn dem Geschädigten dies bei der Fahrzeuganmietung bekannt und zugänglich ist. War dem Geschädigten ein solches Angebot zum Anmietzeitpunkt nicht bekannt und auch nicht zugänglich, kann die Erforderlichkeit des von ihm vereinbarten höheren Mietpreises nur entfallen, wenn ihm ein Wechsel des Mietfahrzeugs zumutbar ist. Dies beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (AG Arnsberg, Urt. v. 11.01.2021 – 3 C 241/20, DAR 2021, 219). Ein Hinweis des Versicherers auf die Möglichkeit der Anmietung eines kostengünstigeren Ersatzfahrzeugs ist zudem immer zulässig, wenn berechtigte gegenläufige Interessen des [...]
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