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Die Düsseldorfer Tabelle, auf die auch der BGH zur Berechnung des Unterhaltsschadens in getrenntlebenden Familien verweist, berücksichtigt nur den sogenannten Elementarunterhalt. Das ist der Aufwand, der zur Deckung der im täglichen Leben normalerweise auftretenden Bedürfnisse erforderlich ist. Dort ist nicht der sogenannte Vorsorgeunterhalt berücksichtigt, der zusätzlich zum Elementarunterhalt und also auch zusätzlich zu den in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Beträgen verlangt werden kann, § 1578 Abs. 3 BGB (BGH, Urt. v. 26.05.1982 – IVb ZR 715/80, NJW 1982, 1983, 1985). Unter Vorsorgeunterhalt versteht man die Kosten einer angemessenen Versorgung für den Fall der Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, vgl. §§ 1578 Abs. 2, 1361 BGB. Allerdings bedeutet das nicht, dass in jedem Regulierungsfall der Vorsorgeunterhalt bei der Berechnung des Unterhaltsschadens berücksichtigt werden müsste. Zunächst wird er nur dann zugesprochen, wenn er ausdrücklich beantragt [...]
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