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Da sich der Unterhaltsschaden kraft ausdrücklicher Verweisung in § 844 Abs. 2 BGB an der gesetzlichen Unterhaltspflicht auszurichten hat, können für die Bemessung des Barunterhaltsanspruchs in getrenntlebender Familie die Grundsätze herangezogen werden, die die Rechtsprechung der Familiengerichte hierfür entwickelt hat. Das ist auch in der Rechtsprechung des BGH ausdrücklich ausgesprochen worden (BGH, Urt. v. 06.10.1987 – VI ZR 155/86, VersR 1987, 1243, 1244; BGH, Urt. v. 31.05.1988 – VI ZR 116/87, NJW 1988, 2365, 2366; BGH, Urt. v. 25.04.2006 – VI ZR 114/05, SP 2006, 310; siehe auch: Grüneberg/von Pückler, 81. Aufl., Einf. v. § 1601 Rdnr. 12). Allgemein orientiert sich die Rechtsprechung der Familienrichter bei der Bemessung der Unterhaltshöhe an der sogenannten Düsseldorfer Tabelle (www.olg-duesseldorf.nrw.de/info, Stand 01.01.2023). Diese soll nachfolgend berücksichtigt werden, auch wenn die Familiensenate anderer Oberlandesgerichte eigene Tabellen entwickelt [...]
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